Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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4.  ob  er  bie  hebraische  Sprache  wenigstens
so  weit  verstehe,  daß  er  mit  Anwendung
der  nöthigsten  Hilfsmittel  das  alte  Testament
  in  der  Grundsprache  lesen,  und  bei
der  Auslegung  des  neuen  Testaments  davon
  Gebrauch  machen  könne,  oder  ob
er  weiter  darin  gekommen  sey.  Ueberhaupt,
  ob  er  auch  die  Schriften  des  alten
Testamenes,  nach  ihrer  Veranlassung  und
ibrem  Inhalte,  richtig  gefaßt  babe,  und
sie  nach  ihrem  Geiste  und  Zwecke  wohl  zu
würdigen  und  #raktisch  anzuwenden  im
Stande  seyn;

§.  wieviel  umfassend,  gründlich  und  praktisch
  seine  Kenneniß  der  dogmatischen

Toheologie,  des  tehrbegriffes  der  christlichen
Haupepartheien  und  der  christlichen  Sittenlehre
  sey:

6.  wie  weit  er  in  dem  Studium  der  theologischen
  Hilfswissenschaften,  vorzüglich
der  Kirchengeschichte,  Reformations-Geschichte,
  und  Dogmen-Geschichre,  dann
in  den  Hauptfächern  der  Pbilosophie  gekommen
  sey;  ob  ihm  die  Regeln  der  Kritik
  und  Hermeneurik-,  das  zur  Erklärung
bomiletischer  und  katechetischer  Terte  Rätbige
  von  den  Kennenissen  der  biblischen
Geographie,  Chronologie,  Geschichte  und
Alterthümer,  so  wie  die  Einleitung  in
das  alte  und  neue  Testament,  und  die
tbeologische  titeratur  nicht  unbekannt  sey.
Was  er  in  der  Homiletik  und  Katechetik
geleistet,  und  mit  welchem  Erfolge  er
auch  auf  Didaktik  und  Pädagogik  seinen
Fleiß  verwendet;  dann  welche  Kenntnisse

 

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der  allgemeinen  Rechtsverhälenisse,  der
tandesgeseze,  der  Kirchenverfassung,  des
Kirchenreches  und  der  Kirchenordnung  er
sich  erworben  habe;

7.  in  wieferne  er  bewiesen,  daß  er  über
das  Praktische  in  der  Religions=  Wissen
schaft  richtig  urtheile,  und  daß  ibm  überbaupt
  die  Reltgion  eine  ernste  Angelegenbeit
  sey;

83.  welche  Erinnerungen  ihm  über  die  noch

auszufüllenden  tücken  seiner  Kenntnisse
sepen  gegeben  worden.

.  Das  schriftliche  Urtbeil  der  einzel:
nen  Mitglieder  der  Prüfungs"  Kommission
über  die  Probe-Predigt,  über  die  Katechisation,
  und  über  die  Ertemporal-Aufsze  des
Studirenden,  nebst  den  während  der  Prüfung
selbst  von  den  Mitgliedern  aufgezeichneten
Bemerkungen  über  den  Gang  und  Erfolg
der  Prüfung  bei  jedem  einzelnen  Subjekte,
und  in  jedem  einzelnen  Prüfungéfache,  dienen
  zur  Grundlage  des  allgemeinen  Urtheils,
welches  die  Kemmission  nach  Mehrheit  der
Stimmen,  und  nach  Maßgabe  der  Rubriken,
  die  in  dem  Schema  B.  der  Beilage
dieser  Verordnung  enthalten  sind,  über  jeden
  Erxaminirten  besonders  abzufassen  har.
Daher  sollen  auch  diese  Spezial-Urtbeile  dem
Prüfungs-Prokokolle  beigelegt,  und  das  Protokoll
  selöst  von  sämtlichen  Eraminatoren
unterzeichnet  werden;  bei  auffallender  Verschiedenbeit
  des  Urtheils  aber  stebe  es
dem  dissentirenden  Eraminator  frei,  die
Gründe  seiner  Abweichung  von  der  Mehrbeit
  unter  seiner  Unterschrift  besonders  zum

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