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4. ob er bie hebraische Sprache wenigstens
so weit verstehe, daß er mit Anwendung
der nöthigsten Hilfsmittel das alte Testament
in der Grundsprache lesen, und bei
der Auslegung des neuen Testaments davon
Gebrauch machen könne, oder ob
er weiter darin gekommen sey. Ueberhaupt,
ob er auch die Schriften des alten
Testamenes, nach ihrer Veranlassung und
ibrem Inhalte, richtig gefaßt babe, und
sie nach ihrem Geiste und Zwecke wohl zu
würdigen und #raktisch anzuwenden im
Stande seyn;
§. wieviel umfassend, gründlich und praktisch
seine Kenneniß der dogmatischen
Toheologie, des tehrbegriffes der christlichen
Haupepartheien und der christlichen Sittenlehre
sey:
6. wie weit er in dem Studium der theologischen
Hilfswissenschaften, vorzüglich
der Kirchengeschichte, Reformations-Geschichte,
und Dogmen-Geschichre, dann
in den Hauptfächern der Pbilosophie gekommen
sey; ob ihm die Regeln der Kritik
und Hermeneurik-, das zur Erklärung
bomiletischer und katechetischer Terte Rätbige
von den Kennenissen der biblischen
Geographie, Chronologie, Geschichte und
Alterthümer, so wie die Einleitung in
das alte und neue Testament, und die
tbeologische titeratur nicht unbekannt sey.
Was er in der Homiletik und Katechetik
geleistet, und mit welchem Erfolge er
auch auf Didaktik und Pädagogik seinen
Fleiß verwendet; dann welche Kenntnisse
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der allgemeinen Rechtsverhälenisse, der
tandesgeseze, der Kirchenverfassung, des
Kirchenreches und der Kirchenordnung er
sich erworben habe;
7. in wieferne er bewiesen, daß er über
das Praktische in der Religions= Wissen
schaft richtig urtheile, und daß ibm überbaupt
die Reltgion eine ernste Angelegenbeit
sey;
83. welche Erinnerungen ihm über die noch
auszufüllenden tücken seiner Kenntnisse
sepen gegeben worden.
. Das schriftliche Urtbeil der einzel:
nen Mitglieder der Prüfungs" Kommission
über die Probe-Predigt, über die Katechisation,
und über die Ertemporal-Aufsze des
Studirenden, nebst den während der Prüfung
selbst von den Mitgliedern aufgezeichneten
Bemerkungen über den Gang und Erfolg
der Prüfung bei jedem einzelnen Subjekte,
und in jedem einzelnen Prüfungéfache, dienen
zur Grundlage des allgemeinen Urtheils,
welches die Kemmission nach Mehrheit der
Stimmen, und nach Maßgabe der Rubriken,
die in dem Schema B. der Beilage
dieser Verordnung enthalten sind, über jeden
Erxaminirten besonders abzufassen har.
Daher sollen auch diese Spezial-Urtbeile dem
Prüfungs-Prokokolle beigelegt, und das Protokoll
selöst von sämtlichen Eraminatoren
unterzeichnet werden; bei auffallender Verschiedenbeit
des Urtheils aber stebe es
dem dissentirenden Eraminator frei, die
Gründe seiner Abweichung von der Mehrbeit
unter seiner Unterschrift besonders zum
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