Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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8. 42. 
Bundesamt für das Heimathswesen. 
Das Bundesamt für das Heimathswesen ist eine ständige und kollegiale Behörde, 
welche ihren Sitz in Berlin hat. 
Es besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern. Der Vor- 
sitzende, sowie die letzteren werden auf Vorschlag des Bundesrathes vom Bundespräsidium 
auf Lebenszeit ernannt. Der Vorsitzende sowohl, als auch mindestens die Hälfte der 
Mitglieder muß die Qualifikation zum höheren Richteramte im Staate ihrer Angehö- 
rigkeit besitzen. 
§. 43. 
Bezüglich der Rechtsverhältnisse der Mitglicder des Bundesamtes gelten bis zum 
Erlaß besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften die Bestimmungen der §§. 23—26 des 
Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen vom 
12. Juni 1869 mit der Maßgabe, daß 
1) an Stelle des Plenum des Oberhandelsgerichts das Plenum des Bundesamtes 
tritt; und daß im Falle des §. 25 a. a. O. die Verrichtungen des Staatsanwalts 
und des Untersuchungsrichters von je einem Mitgliede des Königlich Preußischen 
Kammergerichts zu Berlin, welches der Bundeskanzler ernennt, wahrgenommen 
werden, 
2) bezüglich der Höhe der Pensionen die Vorschriften in Anwendung kommen, welche 
darüber in demjenigen Bundesstaate gelten, aus dessen Dienste das Mitglied des 
Bundesamtes berufen ist. 
S. 44. 
Zur Abfassung einer gültigen Entscheidung des Bundesamtes gehört die Anwesen- 
heit von mindestens drei Mitgliedern, von denen mindestens Eines die im §. 42 vorge- 
schriebene richterliche Qualifikation haben muß. 
Die Zahl der Mitglieder, welche bei der Fassung eines Beschlusses eine entschei- 
dende Stimme führen, muß in allen Fällen eine ungerade sein. Ist die Zahl der bei 
der Erledigung einer Sache mitwirkenden Mitglieder eine gerade, so führt dasjenige 
Mitglied, welches zuletzt ernannt ist, und bei gleichem Dienstalter dasjenige, welches der 
Gcehurt nach das jüngere ist, nur eine berathende Stimme,
	        
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