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8. 42.
Bundesamt für das Heimathswesen.
Das Bundesamt für das Heimathswesen ist eine ständige und kollegiale Behörde,
welche ihren Sitz in Berlin hat.
Es besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern. Der Vor-
sitzende, sowie die letzteren werden auf Vorschlag des Bundesrathes vom Bundespräsidium
auf Lebenszeit ernannt. Der Vorsitzende sowohl, als auch mindestens die Hälfte der
Mitglieder muß die Qualifikation zum höheren Richteramte im Staate ihrer Angehö-
rigkeit besitzen.
§. 43.
Bezüglich der Rechtsverhältnisse der Mitglicder des Bundesamtes gelten bis zum
Erlaß besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften die Bestimmungen der §§. 23—26 des
Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen vom
12. Juni 1869 mit der Maßgabe, daß
1) an Stelle des Plenum des Oberhandelsgerichts das Plenum des Bundesamtes
tritt; und daß im Falle des §. 25 a. a. O. die Verrichtungen des Staatsanwalts
und des Untersuchungsrichters von je einem Mitgliede des Königlich Preußischen
Kammergerichts zu Berlin, welches der Bundeskanzler ernennt, wahrgenommen
werden,
2) bezüglich der Höhe der Pensionen die Vorschriften in Anwendung kommen, welche
darüber in demjenigen Bundesstaate gelten, aus dessen Dienste das Mitglied des
Bundesamtes berufen ist.
S. 44.
Zur Abfassung einer gültigen Entscheidung des Bundesamtes gehört die Anwesen-
heit von mindestens drei Mitgliedern, von denen mindestens Eines die im §. 42 vorge-
schriebene richterliche Qualifikation haben muß.
Die Zahl der Mitglieder, welche bei der Fassung eines Beschlusses eine entschei-
dende Stimme führen, muß in allen Fällen eine ungerade sein. Ist die Zahl der bei
der Erledigung einer Sache mitwirkenden Mitglieder eine gerade, so führt dasjenige
Mitglied, welches zuletzt ernannt ist, und bei gleichem Dienstalter dasjenige, welches der
Gcehurt nach das jüngere ist, nur eine berathende Stimme,