Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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B) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Bekanntmachung, betreffend die Gewährung einer Zollvergütung für die zum Schiffsbau ver- 
wendeten metallenen Materialien. 
Auf Grund des §. 6 der Bestimmungen über die Gewährung einer Zollvergütung 
für die zum Schiffsbau verwendeten metallenen Materialien in Anlage 4 zu Nr. 12,2 
des Schlußprotokolls zum Zollvereinsvertrag vom 4. April 1853 hat der Bundesreth 
unterm 25. April d. J. beschlossen, daß an die Erbauer von Seeschiffen für die nicht 
speciell nachweisbaren Eisenbestandtheile in Zukunft höchstens die in der nachstehend 
abgedruckten Nachweisung festgestellte Zollvergütung bewilligt werden dürfe. 
Durch diesen Beschluß ist die in Nr. 11, 1 des Schlußprotokolls zum Zollvereins- 
vertrag vom 16. Mai 1865 (Reg. Blatt S. 209 u. ff.) erwähnte und in Anlage E. 
zu diesem Vertrag abgedruckte Nachweisung der Zollvergütungssätze außer Geltung 
getreten. 
Stuttgart, den 25. Oktober 1872. 
Renner.
	        
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