Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

360 
490. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Mgcheim Stuttgart Sumsteg den 9. Novenker 1872 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Staatsprüfungen im Baufache.! 
  
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Staatsprüfungen im Baufache. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Mürttemberg. 
An der Stelle der Verordnung vom 22. August 1843 (Reg. Blatt S. 643) ver- 
ordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes, wie folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Die Befähigung zur Anstellung im Staatsdienste in den Fächern des Hochbau- 
und des Ingenieur= (Straßen-, Eisenbahn-, Brücken= und Wasserbau-) Wesens ist durch 
die Erstehung zweier Staatsprüfungen bedingt. 
8. 2. 
Durch die erste Prüfung soll vorzugsweise das theoretische Wissen, durch die zweite 
die praktische Tüchtigkeit nachgewiesen werden.
	        
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