Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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8. 16. 
Betreffend das Maß der Anforderungen in den einzelnen Prüfungsfächern, so wird 
A) das Gleiche von den Kandidaten des Hochbau= wie von den Kandidaten des In- 
genieurfaches verlangt in 
1) Physik, 
2) Chemie, 
3) Geognosie, 
4) Baumaterialienlehre. 
8) Besonderes, 
a) von den Kandidaten des Hochbaufaches 
1) in der praktischen Geometrie: 
Situationsaufnahme, geometrisches Nivellement und Aussteckung von Hochbau- 
objekten mit Gebrauch von winkelmessenden Instrumenten; 
2) in der technischen Mechanik: 
Statik der Stein-, Holz= und Eisenkonstruktionen; 
3) in den Hochbaukonstruktionen: 
Kenntniß derselben in ihrem ganzen Umfang, einschließlich der Feuerungsanlagen 
und der Grundzüge der Bauführung; 
4) in der Baugeschichte: 
Kenntniß derselben in ihrem ganzen Umfange, einschließlich der Bauformen des 
klassischen Alterthums, des Mittelalters und der Neuzeit; 
5) Hochbaukunde: 
Anordnung der bürgerlichen Wohngebäude und der gewöhnlichen landwirthschaft- 
lichen Gebäude; 
6) Entwerfen 
eines kleineren Hochbauobjektes, wovon 1 Blatt mit dem Pinsel ausgeführt; 
7) Encyklopädie der Ingenieurwissenschaft (Grundzüge des Straßen-, Eisen- 
bahn-, Brücken= und Wasserbaues); 
b) von den Kandidaten des Ingenieurfaches: 
1) in der praktischen Geometrie: 
Aufnahme von Plänen mit trigonometrischem Netze, geometrisches und trigono- 
metrisches Nivellement, Kurvenaussteckung, Kenntniß und praktische Befähigung
	        
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