112
Uebersteigt die Summe des ordentlichen Gehalts den gesetzlichen Mindestbetrag de
den Gesammtbetrag der gesetzlichen Durchschnittsgehalte, so darf der Ueberschuß in dit
zu gewährende Aufbesserung eingerechnet werden.
Art. 1 und 4 des Gesetzes.
§. 2.
Nach Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes ist für die Berechnung des Aufesserungebeteoc
welcher nach Art. 6 vom 1. Juli 1873 an abzureichen ist, die in diesem Zeitpunkt in
Geltung befindliche Einkommensbeschreibung maßgebend. Es darf daher auch zum Zwe
der gegenwärtigen Aufbesserung der in dieser Beschreibung enthaltene Anschlag des Güter
ertrags und der Naturalbesoldungen nicht erhöht und, dem entsprechend, der Betrag det
Geldbesoldungen, wie er in der erwähnten Beschreibung vorgetragen ist, nicht verminde
werden.
Ebenso dürfen Gehaltstheile, welche bisher in den ordentlichen Gehalt nicht einge“
rechnet worden sind, zum Zwecke der gegenwärtigen Aufbesserungen nicht beigezogen werdel-
F. 3.
Die gesetzliche Holzbesoldung der unständigen Lehrer ist, gemäß dem schon bishe
von den Oberschulbehörden beobachteten Grundsatz, als für das Winterhalbjahr von
15. Oktober bis 15. April bestimmt zu betrachten.
S. 4. ·
Die Gehalte der Stellvertreter und Hilfslehrer, bei welchen die Schullehrer-Pension“
kasse ganz oder theilweise betheiligt ist, betragen, mit Einschluß der Vergütung für den
gesetzlichen Frucht= und Holzbezug, nach den in §. 1 Z. II der Ministerialverfügung
vom 23. Mai 1872 bezeichneten Abstufungen vom 1. Juli 1873 an:
a) der Stellvertreter und der Hilfslehrer mit Amtsverwesersgehalt:
408 fl. 20 kr. (700 Mark),
431 fl. 40 kr. (740 Mark),
455 fl. — kr. (780 Markh,
b) der Hilfslehrer mit Lehrgehilfengehalt:
350 fl. — kr. (600 Mark),
361 fl. 40 kr. (620 Mark),
373 fl. 20 kr. (640 Mark).
|