Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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zu  der  allgemeinen  Einkommensteuer  für  das  laufende  Jahr  werden  sämmtliche
Ortssteuereinnehmer  des  Großherzogthumes  hiermit  angewiesen,  nach  Maasgabe
desselben

drei  Pfennige  von  jedem  Thaler  des  im  I.  und  II.  Theile  der  Einkommen-Steuerrollen

  des  Grund=  und  Nichtgrund-Besitzes  jedes  Ortes  für  das

zweite  Halbjahr  d.  J.  eingezeichneten  Einkommens
zu  dem  Verfall-Termine,  18.  Oktober  d.  J.,  von  den  Steuerpflichtigen  zu  erheben
  und  die  diesfallsigen  Erträge,  behufs  deren  Beibringung  und  sonst  überall  den
Vorschriften  der  Steuererhebungs-Verordnung  vom  2.  Juni  1854  nachzugehen  ist,
gegen  Bezug  der  geordneten  Kollektur-Gebühren  an  die  ihnen  vorgesetzten  Obereinnahmen
  (die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  und  die  Bezirks-Steuereinnahme  zu
Remda)  pünktlichst  und  vollständig,  aber  getrennt  von  den  übrigen  zu  erhebenden
Steuern,  abzuliefern,  auch  die  Kollektur-Gebühren,  die  Erlasse  und  Kaducitäten
den  genannten  Obereinnahmen  getrennt  und  mittelst  besonderer  Quittungen  und
Belegen  in  Aufrechnung  zu  bringen.

Die  bis  zum  Schlusse  des  laufenden  Jahres  nicht  beizubringen  gewesenen  Reste
an  dieser  Steuer  sind  mit  ihren  einzelnen  Beträgen  und  mit  Angabe  der  Namen  der
Kontribuenten  besonders  zu  verzeichnen  und  diese  Verzeichnisse,  behufs  weiterer
Verfügung,  an  die  betreffenden  Obereinnahmen  bis  zum  15.  Januar  1860  einzureichen.


Weimar  am  7.  Juli  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-  Ministerinm,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

V.  Mit  Rückbezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  17.  November
1855  (Seite  137  des  Regierungs-Blattes)  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  dem  Königlich  Sächsischen  Nebenzollamte  I.  zu  Brambach  die  unbeschränkte
  Befugniß  zum  Begleitscheinwechsel  ertheilt  worden  ist.

Weimar  am  7.  Juli  1859.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.