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dorsanger haben, wenn sie nicht innerhalb einer ihnen einzuräumenden angemessenen
Frst die Theilnahme an der mit der israelitischen Central-Kirchenkasse verbundenen Pen-
sons-Anstalt für die Vorsänger und deren Hinterbliebene ablehnen, vorbehältlich der
Sestimmung in Art. 5 das Eintrittsgeld aus dem dermaligen ordentlichen Gehalt ihrer
W einschließlich der Alterszulage und für die seit ihrer definitiven Anstellung im
orsängerdienst abgelaufene Zeit die Jahresbeiträge in die israelitische Central-Kirchen-
usse nachzuzahlen.
Art. 5
Im Falle des Uebertritts von einem ausschließlichen Vorsängeramt in den Volks-
shuldienst oder des Uebertritts vom Volksschuldienst auf ein ausschließliches Vorsänger-
unt wird an dem von dem übertretenden Diener in die Schullehrer-Wittwenkasse, be-
sehungsweise in die israelitische Central-Kirchenkasse zu zahlenden Eintrittsgeld der Betrag
en, was von demselben an Eintrittsgeldern in diejenige der beiden Kassen entrichtet
vorden, mit welcher er bisher in Verbindung gestanden, abgerechnet und ist solcher von
ehterer an die andere Kasse abzugeben. «
Art. 6.
Ein definitiv angestellter Vorsänger, welcher nicht zugleich einen Volksschuldienst be-
lleidet, kann außer dem Fall der Pensionirung von der israelitischen Oberkirchenbehörde
wider seinen Willen nur aus hinlänglichen Ursachen und mit Genehmigung des Mini-
striums von seinem Dienste entlassen werden.
Der Schlußsatz des Art. 53 des Israeliten-Gesetzes vom 25. April 1828 ist hie-
durch abgeändert.
Unser Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ist mit der Vollziehung dieses
esetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 23. Juni 1874.
Karl.
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens:
Geßler. Auf Befehl des Königs:
Der, Kabinets-Chef:
Gärttner.