Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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dorsanger haben, wenn sie nicht innerhalb einer ihnen einzuräumenden angemessenen 
Frst die Theilnahme an der mit der israelitischen Central-Kirchenkasse verbundenen Pen- 
sons-Anstalt für die Vorsänger und deren Hinterbliebene ablehnen, vorbehältlich der 
Sestimmung in Art. 5 das Eintrittsgeld aus dem dermaligen ordentlichen Gehalt ihrer 
W einschließlich der Alterszulage und für die seit ihrer definitiven Anstellung im 
orsängerdienst abgelaufene Zeit die Jahresbeiträge in die israelitische Central-Kirchen- 
usse nachzuzahlen. 
Art. 5 
Im Falle des Uebertritts von einem ausschließlichen Vorsängeramt in den Volks- 
shuldienst oder des Uebertritts vom Volksschuldienst auf ein ausschließliches Vorsänger- 
unt wird an dem von dem übertretenden Diener in die Schullehrer-Wittwenkasse, be- 
sehungsweise in die israelitische Central-Kirchenkasse zu zahlenden Eintrittsgeld der Betrag 
en, was von demselben an Eintrittsgeldern in diejenige der beiden Kassen entrichtet 
vorden, mit welcher er bisher in Verbindung gestanden, abgerechnet und ist solcher von 
ehterer an die andere Kasse abzugeben. « 
Art. 6. 
Ein definitiv angestellter Vorsänger, welcher nicht zugleich einen Volksschuldienst be- 
lleidet, kann außer dem Fall der Pensionirung von der israelitischen Oberkirchenbehörde 
wider seinen Willen nur aus hinlänglichen Ursachen und mit Genehmigung des Mini- 
striums von seinem Dienste entlassen werden. 
Der Schlußsatz des Art. 53 des Israeliten-Gesetzes vom 25. April 1828 ist hie- 
durch abgeändert. 
Unser Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ist mit der Vollziehung dieses 
esetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 23. Juni 1874. 
Karl. 
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens: 
Geßler. Auf Befehl des Königs: 
Der, Kabinets-Chef: 
Gärttner.
	        
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