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Die Sendungen können auch aus offenen Karten (Geschäfts-Avise, Preiscourante,
Familien-Anzeigen, Bücher-Bestellungen u. dergl. enthaltend) bestehen. Die Karte muß
aus einem festen Papier angefertigt sein, und darf in ihrer Größe nicht wesentlich von
dem Maß einer Postkarte abweichen. Wegen Versendung der Postkarten als Druck-
sachen siehe §. 15 zweiter und letzter Absatz.
Die Adresse kann auf dem Streif= oder Kreuzbande oder aber auf der Sendung
felbst angebracht sein. Der Sendung kann eine innere, mit der äußern übereinstimmende
Adresse beigefügt werden.
Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Bande (Verschnürung) versendet werden,
sofern sie von demselben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung unter Band
(Verschnürung) gegen die ermäßigte Taxe geeignet sind; die einzelnen Gegenstände dür-
sen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreßumschlägen ver-
sehen sein.
Cirkulare etc. von verschiedenen Absendern dürfen, wenn sie auf ein und dem-
selben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographirt oder metallographirt sind, unter
einem Bande (Verschnürung) versendet werden. «
Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermäßigte Taxe ist unzu-
lässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgendwelche Zusätze
— mit Ausnahme des Orts, Datums und der Namenbunterschrift bez. Firmazeich-
nung — oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben. Es macht dabei keinen Unter-
schied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind,
z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern oder Zeichen,
durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durchstechen, Ab= oder Aus-
schneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Anstriche, Durch= und Unter-
streichungen sowie nachträgliche Korrekturen bloßer Druckfehler sollen jedoch gestattet sein,
soweit diese Zusätze nicht etwa bestimmt sind, eine briefliche Mittheilung zu ersetzen.
Auf der inneren oder äußeren Seite des Bandes dürfen Zusätze irgendwelcher Art,
welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit Ausnahme des
Namens, der Firma, sowie des Wohnorts des Absenders.
Unter die verbotenen Zusätze ist das Koloriren von Modebildern, Landkarten etc.
nicht zu rechnen; die Bilder und Karten dürfen aber keine Handzeichnung, sondern müs-
sen durch Holzschnitte, Lithographie, Stahlstich, Kupferstich, Photographie u. s. w. her-
gestellt sein.