Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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In Betreff der Versendung von Drucksachen mit Waarenproben zusammen siehe §. 17. 
Für Drucksachen bis zum Gewicht von 250 Grammen, welche unter der Adresse 
bestimmter Empfänger zur Post gegeben werden, ist, wenn sie den reglementären Bestim- 
mungen nicht entsprechen, das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, jedoch un- 
ter Anrechnung der etwa verwendeten Postwerthzeichen, zu entrichten. 
Für unzureichend frankirte, an bestimmte Empfänger gerichtete Drucksachen bis 
zum Gewicht von 250 Grammen wird ebenfalls das volle tarifmäßige Porto für un- 
frankirte Briefe, unter Anrechnung der verwendeten Postwerthezeichen, in Ansatz gebracht. 
Unzureichend frankirte Sendungen zum Gewicht über 250 Gramme bis 500 Gram- 
men (1 Pfund), sow'ie Sendungen von diesem Gewichte, welche den Versendungsbedingungen 
nicht entsprechen, sind an den Absender zurückzugeben, beziehungsweise als unbestellbar 
zu behandeln. 
b) Bei der Einlieferung als besondere (extraordinaire) Zeitungs- 
beilagen. 
Als besondere (extraordinaire) Zeitungsbeilagen im Sinne gegenwärtiger Verfügung 
sind solche den Vorschriften im ersten Absatz entsprechende Drucksachen anzusehen, welche 
nicht nach Format, Papier, Druck oder sonst Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeit- 
schrift bilden, mit der die Versendung erfolgen soll. 
Jeder Versendung besonderer (extraordinairer) Beilagen mit Zeitungen und Zeit- 
schriften, welche durch die Post debitirt werden, muß seitens des Verlegers eine Anmel- 
dung dieser Beilagen bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des tarif- 
mäßigen Portos für so viele Exemplare als der betreffenden Zeitung etc. beigelegt wer- 
den sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= etc. Exemplare ist 
Sache des Verlegers. 
Die als besondere (extraordinaire) Zeitungsbeilagen zu versendenden Drucksachen 
dürfen einzeln nicht über einen Bogen stark, auch nicht geheftet, brochirt oder gebunden 
sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, in der Bogenform zu- 
sammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, 
welche nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur 
Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. 
Das Porto für solche als besondere (extraordinaire) Zeitungs-Beilagen eingelieferten 
Drucksachen ist bei der Aufgabe bar zu entrichten. Dasselbe beträgt für jedes einzelne
	        
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