Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Mressaten überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der Absender für die Be- 
vchtigung der Bestellgebühr haften. 
Für die expresse Bestellung von Postsendungen sind zu entrichten: 
1) Bei gewöhnlichen und bei rekommandirten Briefen, Postkarten, Druck- 
sachen und Waarenproben, sowie bei Vorschußbriefen: 
a) wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede 
Sendung 9 kr. 
b) wenn die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede 
Sendung pro Kilometer beziehungsweise für den Theil eines Kilometers 3 ½ kr., 
im Ganzen jedoch nicht unter 14 kr. für jede Bestellung. 
2) Bei Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und bei Postanweisungen 
mit den angewiesenen Beträgen: 
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Expressen bestellt werden, 
der doppelte Betrag der unter 1a. beziehungsweise 1b. bezeichneten Sätze. Wenn 
jedoch nach Orten des Landbestellbezirks nur die Benachrichtigungsschreiben ohn 
das Packet beziehungsweise die Werthsendung zur expressen Bestellung gelangen, 
so kommt der einfache Betrag des unter 1b. bezeichneten Expreßbestellgeldes zur 
Anwendung. 
Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Gegenstände an denselben Adressaten 
durch Expressen ist nur für einen Gegenstand das Bestellgeld zu entrichten, bei Ver- 
chiedenartigkeit der Gegenstände für denjenigen, welcher dem höchsten Satze unterliegte 
ist das Bestellgeld vorausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein. Im Falle der 
bdrausbezahlung des Bestellgeldes durch den Absender ist dasselbe ebenfalls nur für 
einen Gegenstand zu entrichten, wenn mehrere Sendungen für einen und denselben 
dressaten gleichzeitig eingeliefert werden, und sich bei der Einlieferung voraussehen läßt, 
daß auch die Bestellung der Sendungen am Bestimmungsorte gleichzeitig erfolgen werde. 
Die Einlieferung darf in diesem Falle nicht durch die Briefkasten, sondern muß am 
ostschalter erfolgen. 
8. 29. 
Abrundung. 
Die bei der Berechnung des Portos und der sonstigen Gebühren sich ergebenden 
ruchkreuzer werden auf ganze Kreuzer abgerundet.
	        
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