Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Briefe und Packete in einem solchen Format zur Post eingeliefert werden, daß sie in der 
Estafettentasche Raum finden. 
Die Adresse muß der Vorschrift des 8. 2. entsprechen, auch das Verlangen der e 
förderung durch Estafette enthalten. 
Eine Werthangabe ist bei Estafettensendungen nicht zulässig. 
Ueber die Estafettensendung erhält der Absender einen Einlieferungsschein. 
c) Beförderungsweise. 
Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Kariols. Eisenbahnzüst 
werden, insofern der Absender nicht eine andere Beförderungsweise verlangt hat, benutzt 
wenn berechnet werden kann, daß die Estafettendepeschen mit denselben ihren Bestimt 
mungsort eher oder wenigstens ebenso früh erreichen, als bei der Beförderung zu Pferdet 
d) Bestellung am Bestimmungsorte. 
Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen ohne Verzug bestellt werden, 
sofern vom Absender oder Adressaten nicht ein Anderes bestimmt ist. Sie müssen der 
jenigen Person behändigt werden, an welche die Adresse lautet. Wird dieß durch beson- 
dere Umstände verhindert, so kann die Aushändigung an Haus= und Comtoirbeamte 
oder erwachsene Familienglieder des Adressaten geschehen. Der Empfänger muß dem 
Ueberbringer quittiren und die Stunde des Empfanges bescheinigen. 
e) Zahlungssätze für Estafetten, welche zu Pferde oder mittelst Kariols 
befördert werden. 
Für jede Depesche 2c. ist das tarifmäßige Porto und für jede Estafette außerdem eint 
Expeditionsgebühr von 53 kr. zu entrichten. 
Nur die Postanstalt des Absendungsorts, oder wenn die Estafette aus einem frem 
den Postgebiete kommt, die zuerst berührte Poststation, ist zur Ansetzung der Expeditionsé“ 
gebühr berechtigt. 
Die Zahlung für ein Estafettenpferd erfolgt nach demselben Satze, welcher für ein 
Kurierpferd besteht (siehe §. 82a). 
Die etwaigen Kommunikations-Abgaben werden nach den betreffenden, zur öffenk 
lichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. 
Die Rittgebühren werden nach der wirklichen postmäßigen Entfernung berechnet. 
Bei Estafetten nach Orten unter 15 Kilometern werden die Gebühren für eins 
Entfernung von 15 Kilometern erhoben. Wünscht der Absender einer Estafette, welche
	        
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