Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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h) Berichtigung der Kosten. 
Der Absender einer Depesche muß sämmtliche Kosten, mit Ausnahme des Bestell 
geldes, bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von der absendenden Postanstalt 
nicht genau angegeben werden, so muß ein angemessener Geldbetrag hinterlegt und die 
Feststellung des Kostenbetrags bis zur Rückkunft des Estafettenpasses ausgesetzt werden- 
Die Kosten für Estafetten von Mitgliedern des Königlichen Hauses, von Gesandtschaften 
und von inländischen Staatsbehörden können auf schriftliches Verlangen kreditirt werden. 
65. 
Nach= und Rücksendung von Estafetten-Sendungen. 
Für die Nach= oder Rücksendung einer Estafetten-Sendung mit gewöhnlicher Post 
kommt je nach der Beschaffenheit der Sendung Porto wie für nach= und zurückzusendende 
rekommandirte Briefe beziehungsweise rekommandirte Packete (siehe die §§. 45 u. 46) in 
Ansatz. 
Vierter Abschnitt. 
Beförderung der Personen auf den ordentlichen Posten. 
8. 66. 
Meldung zur Reise. 
Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: 
a) bei den Postanstalten, oder 
b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von der Postdirektion be- 
zeichnet werden. 
Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor dem Tage der 
Abreise und spätestens vor dem Schlusse der Post für die Personenbeförderung geschehen. 
Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beichaisen noch Plätze offen 
sind: 
fünf Minuten, und 
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Stellung von Beichaisen erforderlich wird: 
fünfzehn Minuten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post. 
Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum be- 
stimmten Dienststunden (8. 33) geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienst-
	        
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