Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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sunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der betreffenden Post erfolgen. 
cbrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Per- 
senenbeförderung hinaus — ausnahmsweise unmittelbar bis zum Abgang der Posten 
noch stattfinden, soweit dadurch die pünktliche Absendung derselben nach dem Ermessen 
er Postanstalt nicht verzögert wird. 
Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Poststall, so kann die Annahme nur 
ann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der betreffenden Post Bei- 
haisen überhaupt nicht gestellt werden, und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben, 
oder auf den Unterwegsstationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind, oder wenn auf 
der betreffenden Station nur eine beschränkte Stellung von Beichaisen stattfindet. 
Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Poststall, so findet die Annahme 
nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommen- 
den Beichaisen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. 
Nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte (Postanstalt ohne Post- 
stall . oder Haltestelle) können Plätze nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum Ab- 
hange der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, welche bis 
zur nächsten Station oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann der Reisende einen 
vorhandenen Platz sich dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung sogleich oder spätestens 
vor dem Schluß der Post das Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt (s. übri- 
dens die Bestimmung im fünften Absatz). 
Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn noch un- 
besetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beichaisen offen sind. Der Reisende muß 
an diesen Haltestellen, wenn die Post anhält, ohne Aufenthalt der Post sofort einsteigen. 
Gepäck von solchen Reisenden kann nur in soweit zugelassen werden, als dasselbe ohne 
Belästigung der anderen Passagiere im Personenraum leicht untergebracht werden kann. 
Die Packräume des Wagens dürfen dabei nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere 
Anhalten der Post unstatthaft. 
Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt ohne 
Poststall (Station) oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der 
dückliegenden Postanstalt mit Poststall (Station) melden, von dort ab einen Platz nehmen 
und das Personengeld dafür erlegen (s. jedoch die Bestimmung im fünften Absatz).
	        
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