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der früheren Dienstzeit gemäß Art. 44 Abs. 2, so ist von ihm das früher bezahlte Ein-
trittsgeld nicht von neuem zu entrichten.
Art. 64.
Die dem katholisch-geistlichen Stande angehörigen Beamten sind von der Bezahlung
der Eintrittsgelder und Jahresbeiträge befreit, haben dagegen bei der ersten Anstellung
und bei Gehaltserhöhungen die gesetzlichen Sportelu, und zwar, soweit dieselben bei den
Unterrichtsanstalten im Sinne des Art. 16 des Gesetzes A vom 6. Juli 1842 angestellt
sind, nach dem Sportelsatze für Pfarrer, Diakone u. s. w., die übrigen nach dem Satze
für die höheren Geistlichen an die Staatskasse zu entrichten.
Art. 65.
Die Wittwen= und Waisenpensionen werden monatlich im Voraus gezahlt.
Auf dieselben findet der Art. 13 entsprechende Anwendung.
Das Recht auf den Bezug der Pension hört auf:
a) für die Wittwe mit dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem sie stirbt oder
sich wieder verheirathet;
b) für jedes Kind mit dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem dasselbe das
achtzehnte Lebensjahr zurücklegt, heirathet, durch Dispensation volljährig wird oder stirbt.
Art. 66.
Das Recht auf den Bezug einer Wittwen= und Waisenpension ruht, wenn die be-
rechtigte Person das deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger Wiedererlangung des-
selben. Im Uebrigen ist der volle Genuß der Pensionen nicht durch Aufenthalt im In-
lande bedingt.
Art. 67.
Den hinterlassenen Kindern eines Beamten, welche auch nach Zurücklegung des acht-
zehnten Lebensjahrs erwerbsunfähig und unterstützungsbedürftig bleiben, können mit
Genehmigung des Königs aus der Staatskasse den Verhältnissen angemessene Unter-
stützungen verwilligt werden.
Art. 68.
Den Hinterbliebenen eines auf Lebenszeit angestellten Beamten, welche in Ermangelung
der gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 55) keinen Anspruch auf Pension haben, deßgleichen
den Hinterbliebenen eines nicht auf Lebenszeit angestellten Beamten können mit Geneh-
migung des Königs entsprechende Unterstützungen aus der Staatskasse angewiesen werden.