Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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übertragen werden, nachdem die Vormundschaftsbehörde und zwar der Gemeinderath durch 
Vermittlung des vorgesetzten Oberamtsgerichts, hiezu die Genehmigung des Justizmini- 
steriums eingeholt hat. 
Art. 2. 
Der Artikel 156 der Civilprozeßordnung vom 3. April 1868 erhält in seinem 
ersten Satze folgende Fassung: 
Angehörige eines nicht deutschen Staats und außerhalb des Reichs wohnende An- 
gehörige des württembergischen oder eines andern deutschen Staats, welche als 
Kläger oder als Intervenienten auf Seite des Klägers auftreten, haben dem Be- 
klagten für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten. 
Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 28. Juni 1876. 
Karl. 
Der Justiz-Minister: 
Mittnacht. 
Auf Befehl des Königs: 
der Kabincts-Chef: 
Gärttner. 
Ersehz, betreffend die Pensionsberechtigung des Wohnungsgenusses für Bezirksbeamte. 
Vom 1. Juli 1876. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg: 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und mit Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Bei den Oberamtsrichtern, den Oberamtmännern, den Kameralverwaltern, dem 
Vorstand des Hauptsteueramts Stuttgart, den Forstmeistern, den Oberzoll-Inspektoren 
und den Bahnhof-Inspektoren wird der Genuß der mit dem Amte verbundenen Wohnung
	        
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