Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesene, betreffend die an der Akademie Hohenheim 
zu vergebenden Freistellen. Vom 22. Februar 1876. 
In Abänderung beziehungsweise Ergäuzung der organischen Bestimmungen des 
land= und forstwirthschaftlichen Instituts in Hohenheim vom 9. September 1865 (Reg.= 
Blatt S. 395 ff.) wird mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 
heutigen Tage hiemit verfügt, daß solche inländische Studirende der Land= und Forst- 
wirthschaft, welche zuvor schon mindestens ein Jahr an einer akademischen Lehranstalt 
(Universität, Akademie, Polytechnikum) studirt und auf solcher sich gute Zeugnisse er- 
worben haben, an der Akademie Hohenheim schon nach einem halbjährigen Aufenthalte 
zur Bewerbung um Freistellen zugelassen werden, welch' letztere künftig je semester- 
weise zur Vergebung kommen werden. 
Stuttgart, den 22. Februar 1876. 
Geßler. 
Berichtigung eines Drucksehlers. 
In der Bekanntmachung des Reichskanzleramts vom 6. Januar d. J. (Reg. Blatt 
Nro. 5 Seite 53 f.) ist der unter Ziffer 6 enthaltene Namen „Fellkampf“ in „Tellkampf" 
zu berichtigen. « 
Die am 16. Februar 1876 zu Berlin ausgegebene Nummer 4 des Neichsgesetzblattes enthält: 
Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat des Deutschen Reichs 
für das Jahr 1876. Vom 10. Februar 1876. 
HS—————————.s—————— 
Gedruckt bei G. Hasse lbrink.
	        
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