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Die Gemeinden händigen diese Nachweisungen den Kreiskassen") aus, indem sie ihnen den
Betrag derselben auf die abzuführenden Staatssteuern als baar anrechnen.
Die Kreiskassen legen die Nachweisungen zunächst dem Kreislandrathe"“) zur Prüfung und
Feststellung der angegebenen Entfernungen, der Sätze und des Kalkuls, sowie zur Visirung
vor, und stellen sie demnächst den Regierungshauptkassen"““) ebenfalls als baar in Rechnung.
Letztere berechnen die solchergestalt für den Militairfonds geleisteten Vorschüsse der betreffenden
Corps-Zahlungsstelle t) unter Aushändigung der bezüglichen Nachweisungen.
Die Corps-Zahlungsstellen tragen dieselben quartaliter für jeden Landwehr-Bataillons-Bezirk
in eine einfache Hauptnachweisung zusammen, und überreichen sie den Corps-Intendanturent),
welche sie den betreffenden Landwehr-Bataillonen zur Prüfung und Attestirung dahin vorlegen,
1) daß die in Ansatz gebrachten Leute wirklich einberufen und abgesandt;
2) daß die Charge derselben und der Einberufungsort (ob Stabsquartier, Sammelplatz
oder Garnison des Linien--Truppentheils) richtig angegeben sind.
Bei Rückgabe der Liquidationen theilen die Landwehr-Bataillone etwaige Ausstellungen den
Intendanturen mit, welche nach Erledigung derselben die definitive Ausgabe-Ordre ertheilen.
Die von den Kreislandräthen festgesetzten Entfernungen unterliegen keiner weiteren Prüfung
der Intendanturen.
Für die in den angerechneten Zahlungsnachweisungen vorkommenden Unrichtigkeiten sind
nicht die übernehmenden Kassen, sondern unter Vermittlung der Kreislandrüthe die zahlenden
Gemeinden direct in Anspruch zu nehmen.
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. Relruten und wiedereingezogene Reservisten, welche vom L h
einem anderen Sammelplatze oder von einem Transporte einzeln zu ihrem Truppentheil
entsendet werden, haben drei Meilen unentgeltlich zu machen. Auf die weitere
Entfernung des Landwehr-Bataillons-Stabsquartiers oder Sammelplatzes vom Truppentheile
erhalten sie für jeden der nach Tabelle I) zu berechnenden Marsch= und Ruhetage die volle
Marschverpflegung incl. Brot und Löhnungsrest von den absendenden Militärbehörden pp
ausgezahlt.
Bekanntmachung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
vom 3. Juni 1875.
In Bezug auf das Reglement über Verpflegung der Rekruten, Reservisten pp vom 5. Okto-
ber 1854 wird bemerkt, wie dasselbe durch das Gesetz über die Naturalleistungen für die be-
waffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 in so weit modificirt wird, als:
2 Für Württemberg statt „Kreiskassen“ „Oberamtspflegen“,
"„ „ „HKreislandrath“ „Oberamt'“,
« » ,,Regteknngsbauptkasse« „K. Staatshauptlasse“,
» «»Cotpöthc«ngsstelle««quKktegszahcamt«
» „ „Corps-Intendanturen“ „die Corps-Intendantur“.