Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Die Statuten sind der Centralstelle vorzulegen, welcher auch von jeder späteren Ab- 
änderung Kenntniß zu geben ist. 
IV. Gesammtvereins-CTeitung. 
§. 21. 
Der landwirthschaftliche Verein hat seine Gesammt-Vertretung in der Centralstelle 
für die Landwirthschaft. 
Der Centralstelle liegt in Ausübung dieser Vertretung ob, die Vereine zu zweck- 
entsprechender Thätigkeit anzuregen, gemeinsame Bestrebungen derselben zu vermitteln, die 
von denselben gestellten Wünsche und Anträge in Bezug auf Einrichtungen, welche die 
Interessen der Landwirthschaft berühren, zu berathen und den betreffenden Behörden mit- 
zutheilen, sowie den Vereinen in Verfolgung ihrer Interessen nach Kräften ihre Unter- 
stützung angedeihen zu lassen. 
Durch die Centralstelle werden Wünsche und Anträge der Vereine in Absicht auf 
Gegenstände der Landwirthschaft an das Ministerium des Innern gebracht. Den Ver- 
einen ist übrigens gestattet, in Ausnahmefällen sich unmittelbar an das Ministerium des 
Innern zu wenden. 
Die Centralstelle besteht: 
1) aus dem Vorstand, aus administrativen und technischen Beamten, aus dem 
jeweiligen Direktor des K. land= und forstwirthschaftlichen Instituts Hohenheim und aus 
den gleichfalls durch K. Ernennung berufenen außerordentlichen Mitgliedern; 
2) aus gewählten Beiräthen. (§. 18 lit. b.) 
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, der Centralstelle zu der Berathung 
einzelner Gegenstände mit denselben wissenschaftlich oder praktisch besonders verlraute Per- 
sonen mit berathender Stimme beizugeben. 
§. 23. 
Jeder Gauverband wählt einen Beirath (§. 22. Ziff. 2) und einen Stellvertreter für 
denselben. 
Die Wahl erfolgt auf drei Jahre (zu vergl. auch §. 9 Abs. 3) und geschieht durch 
ven Gauausschuß unter der Leitung des jeweiligen Vorsitzenden durch absolute Stimmen= 
mehrheit und in geheimer Abstimmung. Der Wegzug aus dem Gauverbande zieht den 
Austritt aus dem Amte nach sich. 
§. 22.
	        
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