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Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine Verbindung des Wärterpostens am Bahnhofs-Ab-
schlußtelegraphen mit der Station durch elektrische Blockapparate oder Sprechapparte oder auf irgend
einem anderen mechanischen oder elektrischen Wege nicht besteht, sind von dem dienstthuenden Stations=
beamten für die Einfahrt der Züge optische Sipuule am Thelegraphenmast zu geben.
für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel vorzuschreiben.
u den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Ausführung des fahr-
planmäßigen Fallcdienktes von Bahnzügen durchfahren oder benutzt werden.
g. 48.
Das Begleilpersonal darf während der Fahrt nur einem, für die Ordnung und Sicherheit des
Zuges vorzugsweise verantwortlichen Beamten untergeordnet und muß so vertheilt sein, daß dadurch
die Uebersicht über den ganzen Zug mit Erkennung der Signale und die Verständigung des Begleit-
personals mit dem Lokomotivführer ermöglicht wird. Zur Verständigung zwischen Zugpersonal und
Lokomotivführer soll bei allen Zügen eine mit der Dampfeife der Lokomotive oder mit einem Wecker an
der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vorrichtung angebracht sein, welche bei
Personenzügen über den ganzen Zug, bei gemischten Zügen über sämmtliche besetzte Personenwagen und
bei Güterzügen mindestens bis zum wachthabenden Fahrbeamten geführt sein muß.
F. 52.
Zur Bedienung der Lokomotive muß dieselbe mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein.
Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden, welche mindestens
21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und ihre Befähigung als Lokomotivführer unter Beachtung
der vom Bundesrath darüber erlassenen Vorschriften nachgewiesen haben.
Die Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit vertraut sein, um
dieselben erforderlichenfalls still= oder zurückstellen zu können.
§. 53.
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen Anordnungen nach-
kommen, welche von der Bahnverwaltung behce Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Bahnge-
biets und beim Transport der Personen und Efsfekten getroffen werden und haben den dienstlichen
Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mit einer besonderen
Legitimation versehenen Bahnpolizeibeamten (§. 66) Folge zu leisten.
F. 66.
Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst folgende Eisenbahnbeamte berufen:
I. Betriebsdirektoren und Ober-Ingenieure,
Ober-Betriebsinspektoren,
Betriebsinspektoren und Betriebs-Bauinspektoren (Transporl-Ober-Inspektoren, Transport-
Inspektoren und deren Assistenten), ·
Eisenbahnbaumeister, Abtheilungsbaumeister und Ingenieure,
Bahnkontrolöre und Betriebskontrolöre,
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. erner:
Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofeinspektoren, Bahnhofsverwalter),
Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stationsassistenten (Bahnhof-Inspektionsassistenten),
Bahnmeister und Hilfsbahnmeister,
Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hilfsweichenwärter),
Ober-Bahnwärter, Bahnwärter (Brücken-, Schlag-, Signal-, Streckenwärter) und Hilfsbahn-
wärter (Beiwärter),
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