Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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in den 88. 68 und bezw. 52 des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vorgesehenen 
allgemeinen Eigenschaften, die Erfüllung der nachstehend bezeichneten Vorbedingungen ersorderlich: 
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029.— 
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i- 
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I. Nachtwächter: 
körperliche Rüstigkeit, 
Kenntniß des telegraphischen Nußzeichens der betreffenden Station. 
II. Thürhüter (Portiers, Perrondiener): 
relalive körperliche Rüstigkeit. 4 
Kenntniß des Rechnens mit den vier Spezies, sowie Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang 
eine verständliche schriftliche Anzeige zu machen, 
Kenntniß 
a) des Bahnpolizei= und des Betriebs-Reglements, soweit dieselben den Dienstkreis des 
Portiers betreffen, 
b) der Instruktion für die Portiers und die Gepäckträger, 
c) der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal= und Nachbarverkehr der be- 
treffenden Bahn erforderlich ist, 
4) der Bestimmungen über die Behandlung gefundener Gegenstände und über die Aufbe- 
wahrung von Handgepäck, 
e) der verschiedenen Arten von Personenbillets und Freifahrkarten, der reglementarischen 
Vorschriften über die Beförderung von Personen, 
1) des jeweiligen Fahrplans der die betreffende Station berührenden Züge und ihrer An- 
schlüsse an die Züge der Nachbarbahnen, 
6) der für die Ankunft und Abfahrt der Züge vorgeschriebenen Signale. 
  
III. Wagenwärter, Bremser (Schmierer, Zugsöler): 
körperliche Gewandtheit und Rüstigkeit, namentlich normales Hör= und Sehvermögen, 
. Kenntniß des Rechnens mit den vier Spezies, 
Kenntniß der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen und ihrer einzelnen 
Theile, insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier= und Thürverschlußvorrichtungen, 
sowie der Konstruktion und Behandlungsweise derselben, 
. Kenntniß der Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements, soweit dieselben den Dienstkreis der 
Wagenwärter betreffen, und der Signalordnung nebst den für den Dienst der betreffenden 
Bah erlassenen Ausführungsinstruktionen, sowie der Vorschriften über den Rangirdienst, 
4. Kenntniß der Instruktionen für diese Dienstkategorie, sowie derjenigen für Schaffner, Weichen- 
sieller und Bahnwärter, 
Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der eigenen, sowie der fremden Wagen, · « 
6 monatliche Probezeit im Bremser= und Rangirdienst, einschließlich der Beschäftigung in einer 
Wagenreparatur-Werkstätte. 
IV. Rangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister) 
außer den unter Ill Nr. 1—7 bezeichneten Eigenschaften: 
Fertigket im Zusammensetzen der Zige, · 
nntnißdekDienstanwetsungenfürdieBahnbewachungs-,Stations-undFahrbeamten,soweit 
dieselben den Rangirdienst berühren.
	        
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