Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Pfennig. 
III. Für das Auflösen des Phosphors in fetten oder ätheri- 
schen Oelen, in Aether oder Alcohol 20 
Contundiren und Zerreiben. 
Für das Contundiren und Zerreiben einer oder mehrerer 
Substanzen ohne Rücksicht auf die Gewichtsmenese 10 
Anmerkung: Das Zerreiben von Präparaten darf nur bei solchen in Anwendung 
kommen, welche in der Pharm. German. als Krystalle bezeichnet sind. 
Decocta und Infusa. 
Für ein im Dampfapparat zu bereitendes Decoct oder In- 
fusum (incl. der Wägung des Wassers oder andrer Flüssigkeit und 
der Colatur) EQ 
Wenn ein Decoct verordnet wird, welchem gegen Ende der 
Bereitung noch eine weitere Substanz hinzugefügt werden soll, 
so darf hiefür nur der Preis eines einfachen Decocts berechnet 
werden. Soll jedoch eine weitere Substanz mit dem kolirten Dekokt 
infundirt werden, so wird das Dekokt um die Hälfte höher berechnet. 
Wenn für die Darstellung eines Decocts oder Infusums 
destillirtes Wasser vorgeschrieben iit 30 
Digestionen. 
Geistige und wässerige Digestionen werden bis zur Dauer 
von 24 Stunden berechnet (incl. der Wägung der Colatur) mit 25 
Bei mehr als 24stündiger Dauer wird für jeden folgenden 
Zeitraum von 24 Stunden die Hälfte des obigen Arbeitspreises 
hinzugerechnet. 
Dispensation nicht flüfiger Arzneimittel. 
Für die Dispensation eines nicht flüssigen Arzneimittels, 
G. B. einer Quantität Spezies, eines einzelnen Pulvers u. s. w.) 
wobei die Anwendung eines Gefässes nicht stattfindet, sind incl. 
Abwägen, Convolut und Signatur zu berechngen 10
	        
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