Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  K.  KLandgerichts  hall,
beiressend  einen  Nachtrag  zu  dem  Stammgutsernenerungsstatut  der  Familie  der  Freiherren  von
Adelsheim.  Vom  31.  Dezember  1901.

Zu  dem  im  Regierungsblatt  von  1878,  Seite  48,  veröffentlichten  Stammgutserneuerungsstatut
  der  Familie  der  Freiherren  von  Adelsheim  vom  6.  Juli  1873,  sowie
zu  dem  Nachtrag  vom  *.  November  1883,  veröffentlicht  im  Regierungsblatt  von  1885,
Seite  78,  haben  am  30.  März  d.  Is.  die  sämmtlichen  Agnaten  der  genannten  freiherrlichen
Familie,  nemlich:

1.  Freiherr  Karl  Adalbert  Oktavian  von  und  zu  Adelsheim,

2.  Freiherr  Alfred  Louis  Poppo  von  und  zu  Adelsheim,

3.  der  minderjährige  Sohn  des  Freiherrn  Karl  Adalbert  Oktavian,  Freiherr  Karl

Joseph  Adelbert  von  und  zu  Adelsheim,  vertreten  durch  den  Freiherrn

Franz  Rüdt  von  Collenberg  als  Pfleger,
einen  Nachtrag  vereinbart,  nach  welchem  dieselben  für  sich  und  ihre  Rechtsnachfolger  den
nunmehrigen  Familien=  und  Besitzverhältnissen  entsprechend  die  in  der  Familie  in  früheren
SZeiten  üblich  gewesene  Namensschreibweise  „von  und  zu  Adelsheim“  wieder  angenommen,
auch  zugleich  die  bisher  ausgesetzt  gewesenen  Beträge  an  Wittum,  Alimentation,  Aussteuer
  und  Heirathgut  der  weiblichen  Mitglieder  der  Familie  für  die  Zukunft  neu  bestimmt
  haben.

Nachdem  dieser  Nachtrag  heute,  im  Einvernehmen  mit  der  K.  Regierung  für  den
Jagstkreis  zu  Ellwangen,  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter,  durch  die  Civilkammer  bestätigt
  worden  ist,  wird  dies  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Hall,  den  31.  Dezember  1901.
Civilkammer  des  K.  Landgerichts:
Probst.

Berichtigung.

Im  Regierungsblatt  von  1901  muß  es  auf  Seite  373  in  §.  20  Abs.  2  letzte  Zeile  der  Verfügung,
  betreffend  das  Verfahren  vor  den  Wasserschiedsgerichten,  statt  „Abs.  3“  heißen:  „Abs.  4  und
auf  Seite  385  in  §.  15  vorletzte  Zeile  der  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Wassergesetzes,  statt
„Abs.  4“:  „Abs.  3.“

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.