147
hme der Stellvertretungskosten nicht jedenfalls verpflichtet (§.9 Abs. 1) oder dazu bet
ist, die Bewilligung des Urlaubs nicht erfolgen, bevor über die Bestellung des Stellrtreters
entschieden ist.
Die zu Bestellung des Stellvertreters zuständige Behörde hat zugleich darüber zu
tscheiden, ob gemäß §. 9 Absatz 2 die Bewilligung des Urlanbs aus besonderen Gründen
der Uebernahme der Stellvertretungskosten abhängig zu machen ist, oder ob die aushmsweise
gänzliche oder theilweise Entbindung von der Verpflichtung zu Uebernahme
: Stellvertretungskosten als begründet erscheint.
§. 13.
Auf Beamte der Beilage 1 und II des Beamtengesetzes, welchen im Fall einer Momachung
zum Zweck des freiwilligen Eintritts in das Heer Urlaub bewilligt worden
, siiuden während der Dauer ihres Militärdienstes die Bestimmungen in §. 66 des
eichemilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 Anwendung. Außer den hienach zulässigen Abzen
findet eine Schmälerung des Diensteinkommens mit Rücksicht auf Stellvertretungsteu
nicht statt.
Diese Bestimmung findet auf die zum Theil aus der Staatskasse, zum Theil aus
deren Kassen besoldeten öffentlichen Diener insoweit Anwendung, als sie aus der Staatssse
besoldet werden.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 18. Juli 1879.
Karl.
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Faber.