Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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hme  der  Stellvertretungskosten  nicht  jedenfalls  verpflichtet  (§.9  Abs.  1)  oder  dazu  bet
  ist,  die  Bewilligung  des  Urlaubs  nicht  erfolgen,  bevor  über  die  Bestellung  des  Stellrtreters
  entschieden  ist.

Die  zu  Bestellung  des  Stellvertreters  zuständige  Behörde  hat  zugleich  darüber  zu
tscheiden,  ob  gemäß  §.  9  Absatz  2  die  Bewilligung  des  Urlanbs  aus  besonderen  Gründen
der  Uebernahme  der  Stellvertretungskosten  abhängig  zu  machen  ist,  oder  ob  die  aushmsweise
  gänzliche  oder  theilweise  Entbindung  von  der  Verpflichtung  zu  Uebernahme
:  Stellvertretungskosten  als  begründet  erscheint.

§.  13.

Auf  Beamte  der  Beilage  1  und  II  des  Beamtengesetzes,  welchen  im  Fall  einer  Momachung
  zum  Zweck  des  freiwilligen  Eintritts  in  das  Heer  Urlaub  bewilligt  worden
,  siiuden  während  der  Dauer  ihres  Militärdienstes  die  Bestimmungen  in  §.  66  des
eichemilitärgesetzes  vom  2.  Mai  1874  Anwendung.  Außer  den  hienach  zulässigen  Abzen
  findet  eine  Schmälerung  des  Diensteinkommens  mit  Rücksicht  auf  Stellvertretungsteu
  nicht  statt.

Diese  Bestimmung  findet  auf  die  zum  Theil  aus  der  Staatskasse,  zum  Theil  aus
deren  Kassen  besoldeten  öffentlichen  Diener  insoweit  Anwendung,  als  sie  aus  der  Staatssse
  besoldet  werden.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  18.  Juli  1879.
Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Sick.  Faber.