Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Die Zinsen und sonstigen Erträgnisse aus den zum land= oder forstwirtschaftlichen 
oder gewerblichen Betriebskapital gehörigen Forderungen und Wertpapieren sind der 
Kapitalsteuer nicht unterworfen, sondern gelten als Erträgnisse des Grundeigentums und 
des Gewerbebetriebs. 
Art. 6. 
Frei von der Kapitalsteuer bleiben: 
1) der König und die Königin; 
2) die bei dem König beglaubigten Vertreter anderer Staaten und die ihnen zu- 
gewiesenen Beamten; ferner die in deren Diensten stehenden Personen, soweit sie 
Ausländer sind; 
3) Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach besonderen mit 
ausländischen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Befreiung 
von der Kapitalsteuer zukommt. 
Die Befreiung zu Ziff. 1 findet keine Anwendung auf die zum Hofdomänen- 
kammergut gehörigen Kapitale und Renten (Verfassungsurkunde § 108). Die 
Befreiungen zu Ziff. 2 und 3 sind in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in welchen 
von den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird; 
4) Witwen, geschiedene oder verlassene Ehefrauen, vaterlose Minderjährige, sowie 
gebrechliche Personen, sofern dieselben nach Art. 5 des Einkommensteuergesetzes 
von der Einkommensteuer befreit sind. Gleich den geschiedenen Ehefrauen werden 
diejenigen Ehefrauen behandelt, bezüglich deren auf Aufhebung der ehelichen 
Gemeinschaft rechtskräftig erkannt ist; 
5) die Anstalten, die vom Staate auf seine Kosten ganz oder, insoweit die eigenen 
Mittel derselben nicht ausreichen, auf Grund einer öffentlichrechtlichen Ver- 
pflichtung dauernd zu unterhalten sind; 
6) Realgemeinden, vorbehaltlich der Steuerpflicht der einzelnen Realgemeinde- 
genossen für die aus dem Realgemeinderecht ihnen zufließenden Kapitalerträgnisse; 
7) die allgemeinen kirchlichen Fonds, sowie die Dotationen der örtlichen Kirchen- 
stellen der evangelischen und der katholischen Kirche, soweit die Kapitalzinse und 
Renten zu den Zwecken der Kirche wirklich verwendet werden oder bei denjenigen 
Personen, die sich im bestimmungsmäßigen Genuß derselben befinden, nach dem 
Einkommensteuergesetz der Einkommensteuer unterliegen;
	        
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