Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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zwei Wochen von der Eröffnung an ein Widerspruch, welcher die Aussetzung der Voll- 
ziehung rechtfertigt, nicht erhoben worden ist. 
Der Verwalter ist zur Empfangnahme der vor der Vollziehung der Verweisung fällig 
werdenden Kaufschillingsgelder ermächtigt. 
Art. 27. 
Wird das Angeld nicht zur bedungenen Zeit bezahlt, so können die Gläubiger, welchen 
Antheile des Erlöses zugewiesen sind, den Wiederverkauf des Grundstücks auf Kosten und 
für Rechnung des Käufers verlangen. 
Der Wiederverkauf erfolgt sofort durch die Vollstreckungsbehörde, jedoch mit Ein- 
haltung der kürzeren Fristen des zweiten Verkaufstermins. 
Weist der Käufer vor Eröffnung des Zuschlagsbescheids die Zahlung seiner Schuld 
nebst Zinsen nach und berichtigt er die erwachsenen Kosten, so wird das weitere Verfah= 
ren aufgehoben. 
Art. 28. 
Im Fall einer Vertheilung des Kaufschillings unter mehrere Gläubiger sind, so- 
bald ein Theil des Kaufschillings fällig geworden, die auf spätere Zieler angewiesenen 
Gläubiger berechtigt, von dem Käufer zu verlangen, daß er die ihnen verpfändete Liegen- 
schaft von den darauf ruhenden Pfandansprüchen der vorgehenden, auf jenen verfallenen 
Theil des Kaufschillings angewiesenen Gläubiger befreie. 
Art. 29. 
Die Anfechtung eines Zwangsverkaufs wegen verletzter Förmlichkeiten oder wegen 
Nichtbeachtung der Rechte der Gläubiger wie des Schuldners ist unstatthaft, wenn sie 
nicht binnen eines Monats von dem Tage, an welchem der Betheiligte Kenntniß von dem 
Ergebnisse der Aufstreichsverhandlung erlangt hat, und unter gleichzeitiger Beibringung ei- 
nes besseren Käufers (Art. 16) erhoben wird. Im Falle eines zweiten Verkaufstermins kann 
der Verkauf wegen Nichtbeachtung der Förmlichkeiten bei dem ersten Termine nicht an- 
gefochten werden. Nach Ablauf von sechs Monaten von Ertheilung des Zuschlagsbe- 
scheids ist die Anfechtung für alle Betheiligte mit Ausnahme eines nicht benachrichtigten 
Pfandgläubigers ausgeschlossen. 
Eine Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der einen oder anderen Frist findet nicht statt. 
Art. 30. 
Durch einen in gesetzmäßiger Form vorgenommenen und zum Erkenntniß gebrachten
	        
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