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Die Zinsen und sonstigen Erträgnisse aus den zum land= oder forstwirtschaftlichen
oder gewerblichen Betriebskapital gehörigen Forderungen und Wertpapieren sind der
Kapitalsteuer nicht unterworfen, sondern gelten als Erträgnisse des Grundeigentums und
des Gewerbebetriebs.
Art. 6.
Frei von der Kapitalsteuer bleiben:
1) der König und die Königin;
2) die bei dem König beglaubigten Vertreter anderer Staaten und die ihnen zu-
gewiesenen Beamten; ferner die in deren Diensten stehenden Personen, soweit sie
Ausländer sind;
3) Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach besonderen mit
ausländischen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Befreiung
von der Kapitalsteuer zukommt.
Die Befreiung zu Ziff. 1 findet keine Anwendung auf die zum Hofdomänen-
kammergut gehörigen Kapitale und Renten (Verfassungsurkunde § 108). Die
Befreiungen zu Ziff. 2 und 3 sind in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in welchen
von den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird;
4) Witwen, geschiedene oder verlassene Ehefrauen, vaterlose Minderjährige, sowie
gebrechliche Personen, sofern dieselben nach Art. 5 des Einkommensteuergesetzes
von der Einkommensteuer befreit sind. Gleich den geschiedenen Ehefrauen werden
diejenigen Ehefrauen behandelt, bezüglich deren auf Aufhebung der ehelichen
Gemeinschaft rechtskräftig erkannt ist;
5) die Anstalten, die vom Staate auf seine Kosten ganz oder, insoweit die eigenen
Mittel derselben nicht ausreichen, auf Grund einer öffentlichrechtlichen Ver-
pflichtung dauernd zu unterhalten sind;
6) Realgemeinden, vorbehaltlich der Steuerpflicht der einzelnen Realgemeinde-
genossen für die aus dem Realgemeinderecht ihnen zufließenden Kapitalerträgnisse;
7) die allgemeinen kirchlichen Fonds, sowie die Dotationen der örtlichen Kirchen-
stellen der evangelischen und der katholischen Kirche, soweit die Kapitalzinse und
Renten zu den Zwecken der Kirche wirklich verwendet werden oder bei denjenigen
Personen, die sich im bestimmungsmäßigen Genuß derselben befinden, nach dem
Einkommensteuergesetz der Einkommensteuer unterliegen;