Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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Nr.  20.  Verordnung,

die  Ausstellung  von  Staatsangehörigkeits-Ausweisen  zur  Benutzung  innerhalb
des  Reichsgebiets  betreffend;

vom  31.  Mai  1883.

Auf  Grund  eines  vom  Bundesrathe  gefaßten,  im  Centralblatte  für  das  Deutsche
Reich  von  diesem  Jahre  Seite  66  bekannt  gemachten  Beschlusses  wird  im  Anschlusse  an

die  Verordnung,  die  Ausstellung  von  Heimathsscheinen  für  das  Ausland  betreffend,  vom
26.  Februar  1881  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  10  fg.),  hiermit  weiter  verordnet:

#  1.  Die  zur  Benutzung  innerhalb  des  Reichsgebiets  bestimmten
Bescheinigungen  über  die  Staatsangehörigkeit  sind  in  Zukunft  nach  dem  der  gegenwärtigen
  Verordnung  beigedruckten  Formulare  unter  F  auszustellen.

&2.  Auch  diese  Bescheinigungen  können  auf  Antrag  des  Ansuchenden  auf  die
Ehefrau  und  die  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kinder  desselben
erstreckt  werden  (vergl.  §  3  der  Verordnung  vom  26.  Februar  1881).

Dresden,  den  31.  Mai  1883.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Münckner.

F.

Staatsangehörigkeits-Ausweis.
(Ausschließlich  zur  Benutzung  innerhalb  des  deutschen  Reichsgebiets  gültig.)
Dem  (Namen,  Stand  und  Wohnort),  geboren  am  ..  ten  1

zuu  ...  wird  bescheinigt,  daß  derselbe  und  zwar  durch  (Abstammung,

Naturalisation  u.  s.  w.)  die  Eigenschaft  als  Königlich  Sächsischer  Staatsangehöriger
besitzt.

Königlich  Sächsische  Kreishauptmannschaft.

(Unterschrift.)

Letzte  Absendung:  am  14.  Juni  1883.

 

 

 

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