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Nr. 20. Verordnung,
die Ausstellung von Staatsangehörigkeits-Ausweisen zur Benutzung innerhalb
des Reichsgebiets betreffend;
vom 31. Mai 1883.
Auf Grund eines vom Bundesrathe gefaßten, im Centralblatte für das Deutsche
Reich von diesem Jahre Seite 66 bekannt gemachten Beschlusses wird im Anschlusse an
die Verordnung, die Ausstellung von Heimathsscheinen für das Ausland betreffend, vom
26. Februar 1881 (G.= u. V.-Bl. S. 10 fg.), hiermit weiter verordnet:
# 1. Die zur Benutzung innerhalb des Reichsgebiets bestimmten
Bescheinigungen über die Staatsangehörigkeit sind in Zukunft nach dem der gegenwärtigen
Verordnung beigedruckten Formulare unter F auszustellen.
&2. Auch diese Bescheinigungen können auf Antrag des Ansuchenden auf die
Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder desselben
erstreckt werden (vergl. § 3 der Verordnung vom 26. Februar 1881).
Dresden, den 31. Mai 1883.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Münckner.
F.
Staatsangehörigkeits-Ausweis.
(Ausschließlich zur Benutzung innerhalb des deutschen Reichsgebiets gültig.)
Dem (Namen, Stand und Wohnort), geboren am .. ten 1
zuu ... wird bescheinigt, daß derselbe und zwar durch (Abstammung,
Naturalisation u. s. w.) die Eigenschaft als Königlich Sächsischer Staatsangehöriger
besitzt.
Königlich Sächsische Kreishauptmannschaft.
(Unterschrift.)
Letzte Absendung: am 14. Juni 1883.
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