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Die Hauptämter sind befugt, von der Einleitung eines Strafverfahrens Abstand zu
nehmen, wenn es sich um ganz geringfügige Verfehlungen, namentlich um minder wich-
tige Formverletzungen handelt, wobei jeder Verdacht einer bewußten Steuergefährdung
ferne liegt und der Betrag der in Frage stehenden Abgabe 3 / nicht übersteigt.
Art. 14.
Das Hauptamt kann den Beschuldigten zur Vernehmung vorladen oder denselben
durch eine ersuchte oder beauftragte Zoll= oder Steuerbehörde vernehmen lassen, oder ihm
schriftliche Verantwortung gestatten.
Die Behändigung der Vorladungen und sonstigen amtlichen Schreiben kann sowohl
durch Unterbeamte der Zoll= und Stenerverwaltung, als auch durch Vermittlung der
Ortsvorstände oder der Post bewirkt werden.
Art. 15.
Bleibt der Beschuldigte auf ordnungsmäßige Vorladung vor das Hauptamt oder
die ersuchte oder beauftragte Zoll= oder Steuerbehörde unentschuldigt aus, so ist seine
Vernehmung, falls sie zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich ist, auf Antrag des
Hauptamts durch den Amtsrichter zu bewirken.
Art. 16.
Die Zeugen sind verbunden, den an sie von den Zoll= und Steuerbehörden vor-
schriftsmäßig ergehenden Vorladungen Folge zu leisten.
Zeugen, welche unentschuldigt ausbleiben, oder ohne gesetzlichen Grund die Ablegung
des Zeugnisses verweigern, werden auf den Antrag des Hauptamts durch den Amtsrichter
vernommen.
Erscheint die Beeidigung eines Zeugen erforderlich, so hat die Direktivbehörde solche
durch das Hauptamt bei dem Amtsrichter zu beantragen.
Art. 17.
Wenn, außer bei der Entdeckung einer Zuwiderhandlung oder bei der Betretung
oder Verfolgung auf frischer That (Art. 1, 5), die Beschlagnahme von Gegenständen,
welche als Beweismittel für die Untersuchung von Einfluß sein können oder der Ein-
ziehung unterliegen, eine Durchsuchung oder eine vorläufige Festnahme nothwendig werden,
so sind die Hauptämter, falls Gefahr beim Verzuge obwaltet, und im letzteren Falle die
Voraussetzungen eines Haftbefehls (Reichs-Strafprozeßordnung §. 113) vorliegen, zur