Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

390 
Beilage. 
Tormular 
für eine polizeiliche Strafverfügung. 
K. Oberamt N., 
oder: K. Hafendirektion Friedrichshafen, 
oder: Stadtschultheißenamt N., 
oder: Schultheißenamt N., 
In der Strafsache gegen. wird in Erwägung, daß dur 
(Beweismittel — z. B. die Anzeige des Polizeidieners N. von hier — oder: die Aussagen der Zeugen 9 
n M. und N. von V. — oder: das mit der Anzeige des Polizeidieners N. von hier Übereinstimmende Ge 
ni des Beschuldigten — oder: den eingenommenen Augenschein u. s. w.) 
festgestellt ist, der Beschuldigte habe 
(Die strafbare Handlung — z. B.: am Donnerstag den 17. Juli d. J. mit der Errichlung eines Ointer 
gebäudes hinter seinem Hause Nr. 13 der Karlsstraße dahier begonnen, ohne die vorgeschriebene polizeiliche G 
nehmigung eingeholt zu haben) 
daß der Beschuldigte wegen 
(Bezeichnung der Uebertreilung — z. B. unerlaubten Bauens) 
auf Grund des 
(Bezeichnung des angewendeten Strafgesetzes — z. B. §. 307 Ziff. 15 des Reichsstrafgesetzbuchs) 
verfügt: 
u der 
(Die feslgesetzte Strafe — z. B. Geldstrafe von zwanzig Marl) 
an deren Stelle für den Fall, daß die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, eine Haftstrafe von 
(Bezeichnung der Dauer — z. B. zwei Tagen) 
zu treten hat, verurtheilt, auch zum Ersab der durch das Verfahren entstandenen Kosten und der Kol 
der Strafvollstreckung verpflichtet sein solle. 
Gegen die Strafverfügung stehen dem Beschuldigten folgende Rechtsmittel zu: 
a) der Antrag auf Grichusche Entscheidung. Dieser Antrag muß binnen einer Woche nach de 
Bekanntmachung bei der Polizeibehörde, welche diese Verfügung erlassen hat, schriftlich oder mündlich, od? 
bei dem zuständigen Amtsgerichte schriftlich oder zu Prolofool des Gerichtsschreibers gestellt werden; 
b) einmalige Beschwerde bei der der strafenden Polizeibehörde vorgesetzten Behörde. Diese Be 
schwerde muß binnen einer Woche nach der Bekanntmachung bei der Polizeibehörde, welche die Verfügun 
erlassen hat, mündlich zu Protokoll oder schriftlich angebracht und sofort oder binnen einer weiteren Woche 
von rechtzeitig erfolgter Einlegung des Rechtsmittels an gerechnet, gerechtfertigt werden. 
Die Ergreifung des einen Rechtsmittels hat den Ausschluß des anderen n **“ 
oder: sinpirahhherant #. N. u. s. m 
gez. N. 
Auf Vorlesen bestätigt: 
(Ort.) den (Datum.) 
gez. N. 
Zur Beukundung: 
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbr ink (Chr. Scheufele.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.