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des Konkurses anstatt des Schuldners und der Konkursgläubiger der Konkursverwalter
(Art. 32). Die Ladung (vgl. Art. ö des Gesetzes) ist so zeitig zu bewirken, daß für die
Geladenen mindestens die volle Frist von drei Tagen zur Einsicht der Verweisung und
der Schlußrechnung übrig bleibt.
Im Falle nicht rechtzeitiger Ladung oder nicht rechtzeitiger Niederlegung der Ver—-
weisung und Schlußrechnung auf der Rathschreiberei haben die schuldhaften Mitglieder
der Vollstreckungsbehörde, beziehungsweise der schuldhafte Beamte oder Verwalter je nach
Umständen den Antrag auf Verlegung des Termins auf ihre Kosten zu gewärtigen.
Der niederzulegenden Schlußrechnung des Verwalters müssen die Belege
beigefügt sein, desgleichen das Kosten verzeichniß (vgl. in letzterer Bezichung §. 13
der K. Verordnung, betreffend die bei der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Ver-
mögen im Verfahren vor den Vollstreckungsbehörden zulässigen Gebühren, vom 27. Sept.
1879, Reg. Blatt S. 407 ff.).
S. 45.
Zur Fertigung der Verweisung, sowie zur Abhaltung des Termins kann das Voll-
streckungsgericht auch von Amtswegen der Vollstreckungsbehörde einen Hülfsbeamten bei-
geben (Artikel 3).
Zu Artikel 25 des Gesetzes.
S. 46.
Der Widerspruch gegen die Verweisung kann von einem Gläubiger auch schon vor
dem Termin, sei es schriftlich oder zum Protokoll der Vollstreckungsbehörde, erhoben
werden.
S. 47.
Wenn der erhobene Widerspruch von den Betheiligten als begründet anerkannt wird
oder eine gütliche Einigung über deuselben erfolgt, so ist die Verweisung sofort demge-
mäß zu berichtigen. Wäre dieß jedoch im Termin nicht möglich, so ist ein neuer Termin
zur Vorlegung der berichtigten Verweisung anzuberaumen (Artikel 24). Die Verhand-
lung in diesem letzteren Termin hat sich auf die Frage zu beschränken, ob die Verweisung
dem erfolgten Anerkenntnisse oder der getroffenen Vereinbarung entsprechend berichtigt ist.
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Falls ein erhobener Widerspruch im Termin sich nicht erledigt und die Massemittel
demzufolge insoweit, als der Widerspruch reicht, nicht zur Auszahlung gelangen können,
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