Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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W 2. 
Regierungs--Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 27. Januar 1879. 
Inhalt. 
Ausführungsgesetz zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze. Vom 21. Januar 1879. 
Ausführungsgesetz zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesehze. 
Vom 24. Jannar 1879. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Ausführung des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Jannar 1877 
(Reichs-Gesetzblatt S. 41 ff.) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Amtsgerichte. 
Art. 1. 
An die Stelle der Oberamtsgerichte treten Amtsgerichte, deren je eines für jeden 
Oberamtsbezirk und für den Stadtdirektionsbezirk Stuttgart besteht. 
Aus Gründen überwiegender Zweckmäßigkeit können für einzelne Bezirke im Wege 
Königlicher Verordnung mehrere Amtsgerichte errichtet werden. 
Die Abhaltung periodischer Gerichtstage außerhalb des Gerichtssitzes kann durch das 
Justizministerium angeordnet werden. 
Art. 2. 
Auf die Amtsgerichte gehen alle diejenigen Obliegenheiten über, welche außerhalb 
des Gebiets der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit zur Zuständigkeit der Oberamts-
	        
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