Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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b)  das  Gebäudekataster  nach  dem  Kapitalwerth  af  .  15,779,358,639  M
und  die  Staatssteuer  je  auf  1000  /∆  Kapitalwerth  n  1  12,35—3
c)  das  Gewerbekataster  auf  einen  steuerbaren  Betrag  vo0.  606,576,263
und  die  Staatssteuer  je  auf  100  /¾  steuerbaren  Betrag  zu.  3  00,27.F#.

Die  hienach  pro  1880/81  auf  die  einzelnen  Oberamtsbezirke  entfallende  Jahressteuer,
deren  Repartition  bezüglich  der  Grund=  und  Gefällsteuer  von  dem  Steuerkollegium,  hinsichtlich
  der  Gebäude  und  Gewerbesteuer  durch  die  Katasterkommission  vorgenommen  worden
  ist,  ist  in  der  Beilage  ersichtlich.

Bezüglich  der  Steuer  aus  Grundeigenthum  und  Gefällen  werden  die  K.  Oberämter
angewiesen,  unverweilt  die  Vertheilung  der  Steuern  auf  die  einzelnen  Orte  2c.  unter
Zugrundlegung  des  Landeskatasters  vorzunehmen  und  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Unteraustheilung
  auf  die  Steuerpflichtigen  je  abgesondert  auf  das  Grund=  und  Gefällkataster
vollzogen  wird.

Wegen  Vertheilung  der  Gebäude=  und  Gewerbesteuern  auf  die  einzelnen  Gemeinden,
wegen  Behandlung  des  nach  Art.  3  Ziff.  2  des  Finanzgesetzes  in  Folge  der  Berichtigung
und  Fortführung  der  Gebäude=  und  Gewerbekataster  für  Rechnung  der  Staatskasse  entstehenden
  Abgangs  und  Zuwachses  und  wegen  der  nach  Ziff.  3  von  den  Wandergewerben
an  die  Staatskasse  zu  entrichtenden  Steuer  werden  die  Bezirkssteuerämter  (Kameralämter),
  welchen  nach  Art.  84  und  98  des  Gesetzes  vom  28.  April  1873  die  Fortführung
der  Gebäude=  und  Gewerbekataster  obliegt,  auf  die  durch  die  Katasterkommission  denselben
zugegangenen  Vorschriften  verwiesen.

Hinsichtlich  der  Ueberwachung  des  Einzugs  und  der  Ablieferung  der  Steuern  werden
die  Oberämter  auf  die  hierüber  schon  früher  getroffenen  Verfügungen  hingewiesen.

Stuttgart  den  16.  April  1880.
Valois.
Genehmigt  von  dem  K.  Finanzministerium
Stuttgart  den  16.  April  1880.
Renner.