Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

—  69  —

suͤdliche  Grenze  wird  so  weit  ausgedehnt,  als  Grundstuͤcke  von  der  Melioration
Vortheil  haben.

Der  Maaßstab  fuͤr  die  Hoͤhe  der  Beitragspflicht  der  einzelnen  Grundstücke
  wird  durch  die  Größe  des  abzuwendenden  Schadens  und  des  zu  erreichenden
  Vortheils,  wobei  auch  die  Bodenqualität  in  Betracht  kommt,  gebildet  und
durch  vier  Beitragsklassen  dargestellt,  von  denen:

die  I.  pro  Morgen  mit  16  Theilen,
77  II.  7  7  77  8  77

77  III.  *  77  7  4  77.
»  »  IV.  „  77  77  1  Theil
beizutragen  hat.

Die  Einschaͤtzung  der  betheiligten  Grundstuͤcke  in  vorstehende  vier  Klassen
eschieht  vor  Beginn  der  Bauten,  so  daß  diese  noch  keinen  Einfluß  ausgeuͤbt
haben  können,  durch  zwei  vom  Oberpräsidenten  der  Provinz  Westphalen  zu
ernennende  Sachverständige  unter  Leitung  des  Sozietatsdirektors,  der  bei  Meinungsverschiedenheiten
  die  entscheidende  Stimme  hat.  "

Sobald  die  Sozietaͤtsanlagen  vollendet  sind,  wird  von  den  naͤmlichen
Sachyverstaͤndigen  in  der  nämlichen  Weise  eine  Revision  der  fruͤheren  Abschaͤtzung
vorgenommen  und  nunmehr  diese  erst  definitiv  festgestellt.

Bei  dieser  Revision  koͤnnen  auf  Antrag  der  Sachverstaͤndigen  die  Klassen
und  deren  Werthsäße  von  dem  Oberpräsidenten  der  Provinz  Westphalen,  mit
Genehmigung  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten,  auch
anderweitig  festgesetzt  werden.

Das  so  vollendete  Kataster  wird  nach  vorheriger  ortsüblicher  Bekanntmachung
  in  einem  Exemplare  auf  dem  Amtsbüreau  zu  Herzebrock  und  in  einem
anderen  auf  dem  Amtsbüreau  zu  Harsewinkel  vier  Wochet  lang  offen  gelegt.
Reklamationen  dagegen  müssen  binnen  dieser  Frist  schriftlich  beim  Sozletätsdirekror
  oder  zu  Protokoll  bei  den  betreffenden  Amtmännern  angebracht  werden.
  Die  eingegangenen  Reklamationen  werden  von  dem  Sozietätsdirektor,
welchem  von  dem  Oberpräsidenten  ein  anderer  Kommissarius  substituirt  werden
  kann,  und  den  beiden  Sachverständigen,  unter  Zuziehung  des  Beschwerdeführers
  und  eines  Mitgliedes  des  Vorstandes,  untersucht.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  der  Beschwerdeführer  und
das  Vorstandsmitglied  bekannt  gemacht;  sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate
einverstanden,  so  wird  das  Katasier  demgemäß  berichtigt;  ist  der  Beschwerdeführer
  oder  das  Vorstandsmitglied  nicht  damit  zufrieden,  so  haben  die  Sachverständigen
  ihr  Gutachten  zu  Protokoll  zu  motiviren,  und  erfolgt  sodann
die  Entscheidung  durch  den  Oberpräsidenten.  Gegen  dessen  Entscheidung  ist
weiterer  Rekurs  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
zulässig,  der  gleichfalls  binnen  vier  Wochen  beim  Sozietätsdirektor  angemeldet
werden  muß.

Die  Kosten  des  Reklamations=  und  Rekursverfahrens  trägt  der  unterliegende
  Theil.  Sobald  die  Reklamationen  beseitigt  sind,  wird  das  Kataster
von  dem  Oberpräsidenten  definitio  festgestellt.

Gleich  nach  der  ersten  Einschätzung  —  vor  Ausführung  der  Anlagen  —
kann  der  Vorstand  die  Erhebung  von  Beiträgen  nach  Maaßgabe  des  vorläufi-Qu.

  5660.)  gen