— 69 —
suͤdliche Grenze wird so weit ausgedehnt, als Grundstuͤcke von der Melioration
Vortheil haben.
Der Maaßstab fuͤr die Hoͤhe der Beitragspflicht der einzelnen Grundstücke
wird durch die Größe des abzuwendenden Schadens und des zu erreichenden
Vortheils, wobei auch die Bodenqualität in Betracht kommt, gebildet und
durch vier Beitragsklassen dargestellt, von denen:
die I. pro Morgen mit 16 Theilen,
77 II. 7 7 77 8 77
77 III. * 77 7 4 77.
» » IV. „ 77 77 1 Theil
beizutragen hat.
Die Einschaͤtzung der betheiligten Grundstuͤcke in vorstehende vier Klassen
eschieht vor Beginn der Bauten, so daß diese noch keinen Einfluß ausgeuͤbt
haben können, durch zwei vom Oberpräsidenten der Provinz Westphalen zu
ernennende Sachverständige unter Leitung des Sozietatsdirektors, der bei Meinungsverschiedenheiten
die entscheidende Stimme hat. "
Sobald die Sozietaͤtsanlagen vollendet sind, wird von den naͤmlichen
Sachyverstaͤndigen in der nämlichen Weise eine Revision der fruͤheren Abschaͤtzung
vorgenommen und nunmehr diese erst definitiv festgestellt.
Bei dieser Revision koͤnnen auf Antrag der Sachverstaͤndigen die Klassen
und deren Werthsäße von dem Oberpräsidenten der Provinz Westphalen, mit
Genehmigung des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, auch
anderweitig festgesetzt werden.
Das so vollendete Kataster wird nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung
in einem Exemplare auf dem Amtsbüreau zu Herzebrock und in einem
anderen auf dem Amtsbüreau zu Harsewinkel vier Wochet lang offen gelegt.
Reklamationen dagegen müssen binnen dieser Frist schriftlich beim Sozletätsdirekror
oder zu Protokoll bei den betreffenden Amtmännern angebracht werden.
Die eingegangenen Reklamationen werden von dem Sozietätsdirektor,
welchem von dem Oberpräsidenten ein anderer Kommissarius substituirt werden
kann, und den beiden Sachverständigen, unter Zuziehung des Beschwerdeführers
und eines Mitgliedes des Vorstandes, untersucht.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden der Beschwerdeführer und
das Vorstandsmitglied bekannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate
einverstanden, so wird das Katasier demgemäß berichtigt; ist der Beschwerdeführer
oder das Vorstandsmitglied nicht damit zufrieden, so haben die Sachverständigen
ihr Gutachten zu Protokoll zu motiviren, und erfolgt sodann
die Entscheidung durch den Oberpräsidenten. Gegen dessen Entscheidung ist
weiterer Rekurs an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten
zulässig, der gleichfalls binnen vier Wochen beim Sozietätsdirektor angemeldet
werden muß.
Die Kosten des Reklamations= und Rekursverfahrens trägt der unterliegende
Theil. Sobald die Reklamationen beseitigt sind, wird das Kataster
von dem Oberpräsidenten definitio festgestellt.
Gleich nach der ersten Einschätzung — vor Ausführung der Anlagen —
kann der Vorstand die Erhebung von Beiträgen nach Maaßgabe des vorläufi-Qu.
5660.) gen