Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

116 
a) Bestimmungen für die Führung des Musterregisters. Vom 23. Juli 1876. 
(Nachtrag zu der Bekanntmachung vom 29. Februar 1876.) 
8. 1. 
Im Musterregister erhält jedes Muster oder Modell, welches einzeln niedergelegt 
wird, und jedes niedergelegte Paket mit Mustern 2c. bei Eintragung der Schutzfrist eine 
besondere Nummer. 
§. 2. 
Die Kosten für die Bekanntmachung der Eintragung einer Schutzfrist oder ihrer 
Verlängerung im Reichsanzeiger betragen zwei Mark fünfzig Pfennig. Dieselben kommen 
für jedes in das Musterregister eingetragene einzelne Muster oder Musterpaket besonders 
zum Ansatz. 
§. 3. 
Für jede Bekanntmachung, welche ausführlichere Angaben enthält, als die im §. 10 
der Bestimmungen vom 29. Februar l. J. vorgeschriebene Abfassung, sind, wenn die 
Bekanntmachung im Reichsanzeiger mehr als acht Druckzeilen einnimmt, statt des im §. 2 
der gegenwärtigen Bestimmungen erwähnten Kostenbetrags die für Veröffentlichungen im 
Reichsanzeiger allgemein festgesetzten Insertionsgebühren zu entrichten. 
8. 4. 
Die Vorschriften der 88. 2 und 3 finden auf alle Bekanntmachungen Anwendung, 
welche der Expedition des Reichsanzeigers nach dem 15. August 1876 zugehen. 
Berlin, den 23. Juli 1876. 
Das Reichskanzleramt. 
Hofmann. 
b) Bekanntmachung vom 16. Juli 1879, betreffend die Abänderung des 8. 4 der Bestim- 
mungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der künstlerischen, pho- 
tographischen und gewerblichen Sachverständigenvereine vom 29. Februar 1876. 
Vom 1. Oktober 1879 ab tritt an die Stelle des §. 4 der Bestimmungen über 
die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der künstlerischen, photographischen und 
gewerblichen Sachverständigenvereine vom 29. Februar 1876 die nachstehende Vorschrift:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.