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a) Bestimmungen für die Führung des Musterregisters. Vom 23. Juli 1876.
(Nachtrag zu der Bekanntmachung vom 29. Februar 1876.)
8. 1.
Im Musterregister erhält jedes Muster oder Modell, welches einzeln niedergelegt
wird, und jedes niedergelegte Paket mit Mustern 2c. bei Eintragung der Schutzfrist eine
besondere Nummer.
§. 2.
Die Kosten für die Bekanntmachung der Eintragung einer Schutzfrist oder ihrer
Verlängerung im Reichsanzeiger betragen zwei Mark fünfzig Pfennig. Dieselben kommen
für jedes in das Musterregister eingetragene einzelne Muster oder Musterpaket besonders
zum Ansatz.
§. 3.
Für jede Bekanntmachung, welche ausführlichere Angaben enthält, als die im §. 10
der Bestimmungen vom 29. Februar l. J. vorgeschriebene Abfassung, sind, wenn die
Bekanntmachung im Reichsanzeiger mehr als acht Druckzeilen einnimmt, statt des im §. 2
der gegenwärtigen Bestimmungen erwähnten Kostenbetrags die für Veröffentlichungen im
Reichsanzeiger allgemein festgesetzten Insertionsgebühren zu entrichten.
8. 4.
Die Vorschriften der 88. 2 und 3 finden auf alle Bekanntmachungen Anwendung,
welche der Expedition des Reichsanzeigers nach dem 15. August 1876 zugehen.
Berlin, den 23. Juli 1876.
Das Reichskanzleramt.
Hofmann.
b) Bekanntmachung vom 16. Juli 1879, betreffend die Abänderung des 8. 4 der Bestim-
mungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der künstlerischen, pho-
tographischen und gewerblichen Sachverständigenvereine vom 29. Februar 1876.
Vom 1. Oktober 1879 ab tritt an die Stelle des §. 4 der Bestimmungen über
die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der künstlerischen, photographischen und
gewerblichen Sachverständigenvereine vom 29. Februar 1876 die nachstehende Vorschrift: