Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Gesetzes) sind bei dem Anpflanzen die Vorschriften unter Ziffer 1 und 2 im §. 22 des 
Gesetzes zu beachten. 
8. 24. 
Soll auf Grund des §. 24 Absatz 3 und des §. 25 des Gesetzes für Taback, wel- 
cher der Besteuerung nach dem Flächenraum unterworfen ist, wegen Mißwachses oder an- 
derer Unglücksfälle der Erlaß der Steuer oder eines Theils derselben beansprucht werden, 
so ist innerhalb vier Tagen nach dem Eintritt des Unglücksfalls der Steuerhebestelle An- 
zeige zu erstatten. Die Anzeige muß die Lage und den Flächeninhalt der Grundstücke, 
auf welchen die beschädigten Tabackpflanzen gewachsen sind, die Ursache und den Tag der 
Beschädigung entnehmen lassen und eine nähere Angabe darüber enthalten, welcher Theil 
der zu erwartenden Tabackernte verdorben ist. 
Hinsichtlich des bei der Besteuerung nach dem Flächenraum ferner gestatteten Steuer- 
erlasses wegen Feuerschadens finden die Bestimmungen in §. 19 Absatz 2 dieser Bekannt- 
machung ebenfalls Anwendung. 
S. 25. 
Die zu entrichtenden Beträge an Tabacksteuer werden alsbald nach der Feststellung 
dem Steuerpflichtigen mitgetheilt und sind, falls nicht Kreditirung eintritt, innerhalb der 
ihm zu bezeichnenden Fristen bei der Steuerhebestelle einzuzahlen. 
§. 26. 
Die Formulare zu den Anmeldungen nach Muster a und c bis f werden von der 
Steuerbehörde durch Vermittelung der Gemeindebehörden und Amtsstellen unentgeltlich 
verabfolgt. 
Berlin, den 25. März 1880. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Scholz.
	        
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