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Bekanntmachungen.
I. Da mit den Bestimmungen in dem Artikel 7 und bezüglich dem Artikel
12 der Staatsvertrage vom 10. und 11. May 1838 die Vorschrift in dem 5. 8
des Gesetzes vom 10. April 1821 über den Kalenderstempel, angewendet auf
die aus den Zollvereins -Staaten in das Großherzogthum eingebrachten Ka-
lender nicht vereinbar ist: so wird, höchstem-Befehle gemaß, der Stempel für
jeden Kalender, welcher in dem Großherzogthume verkauft wird, ohne Unterschied, ob
er im Lande verlegt oder eingebracht ist, auf den in dem Gesetze vom 10. April
1821 für inländische Kalender vorgeschriebenen Saß bestimmt, bezüglich
herabgesetzt, nähmlich auf drey Pfennige für einen Kalender bis zum Duodez-
Formate herab einschlüssig und auf Einen Pfennig für einen solchen in noch
kleinerem Formate.
Zugleich werden die Polizey-Behörden des Großherzogthumes zur sorg-
fältigen Handhabung des Gesetzes vom 10. April 1821 angewiesen, damit
die den Almosenkassen zugewiesene Stempelabgabe nicht hinterzogen werde.
Weimar den 29. März 1836.
Großberzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
II. Da das Erscheinen der Nummer 17 des Großherzoglichen Regierungs-
Blattes dieses Jahres während dem bereits begonnenen Abdrucke des Spor-
telgesetzes in der Rummer 16 dieses Blattes außerordentlicher Weise erfolgen
mußte: so hat gedachte Rummer 17 mit den nöthigen Seitenzahlen nicht ver-
sehen werden können.
Auf höchsten Befehl wird dieses mit dem Bemerken bekannt gemacht,
daß die Nummer 17 die Seitenzahlen 259, 260, 261 und 262 des gegen-
wärtigen Jahrganges des Regierungs-Blattes bilden und als damit bezeich-
net erachtet werden soll.
Weimar den 29. May 1836.
Die Redaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes.
Ernst Müller.