Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Blatt S. 69) einzutragen: Namen, Zeit und Ort der Geburt, der Eheschließung und 
des Todes der Ehegatten, 
Namen, Stand und Wohnort der Eltern der Ehegatten, 
Namen, Zeit und Ort der Geburt und des Todes der Kinder — vorkommenden Falls 
auch der unehelichen Kinder von ledigen Töchtern und etwaiger weiterer von ledigen 
Töchtern herstammender unehelicher Descendenz, — sowie Zeit und Ort ihrer Verehe— 
lichung und die Namen ihrer Ehegatten, 
ferner 
die Trennung, Ungiltig- oder Nichtigerklärung der Ehe des Familienhaupts und 
Namensänderungen oder Verschollenheitserklärungen der Ehegatten, Kinder und der in 
Abs. 1 angeführten unehelichen Descendenz. 
Vorkommenden Falls sind auch die unehelichen Kinder der Ehefrau oder Wittwe, 
sowohl die vor Eingehung der Ehe geborenen und nicht mit dem Ehemann erzeugten, 
als die nach Eingehung der Ehe geborenen, mit Bezeichnung ihrer unehelichen Abstam- 
mung einzutragen. 
Ferner sind — und zwar falls ein Eintrag im Geburtsregister in Gemäßheit der 
§g. 25 und 26 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Per- 
sonenstandes und die Eheschließung (Reichsgesetz-Blatt S. 23) stattgefunden hat, von 
Amtswegen, andernfalls auf Antrag der Betheiligten einzutragen: 
Die Legitimation von Kindern, Annahmen an Kindesstatt, die nachträgliche Fest- 
stellung der Abstammung eines Kindes und die Anerkennung eines unehelich geborenen 
Kindes, einer Tochter, Enkeltochter u. s. w. durch den betreffenden Vater. 
Sobald Kinder durch Verehelichung eine eigene Familie begründen, wird für sie ein 
besonderes Blatt am Ort ihrer Niederlassung angelegt. 
S. 6. 
Die gemäß §. 5 aufzunehmenden Personenstandsänderungen von Angehörigen der 
in dem Familienregister der Gemeinde enthaltenen oder in dasselbe aufzunehmenden Fa- 
milien hat der Standesbeamte 
a) wenn er selbst über dieselben in Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 
über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung (Reichs-Gesetz- 
blatt S. 23) eine standesamtliche Beurkundung ausgenommen oder gemäß §§. 22, 
26, 55, 65 dieses Gesetzes einen Randvermerk in die Standesregister eingetragen hat, 
auf Grund der Standesregister,
	        
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