Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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tzung die Vorschlagsliste der Geschworenen nebst den etwaigen Einsprachen, welche sich 
auf die in dieselbe aufgenommenen Personen beziehen, dem Präsidenten des Landgerichts 
u übersenden. 
8. 5. 
Der Amtsrichter (§. 4) hat spätestens am 15. November jeden Jahres 
die Tage der ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts für das nächste Geschäftsjahr 
festzustellen und spätestens am 1. Dezember jeden Jahres die Ausloosung 
der Hauptschöffen vorzunehmen, auch im Anschlusse hieran sofort die Hauptschöffen von 
ihrer Ausloosung und von den Sitzungstagen, an welchen sie während des Geschäftsjahrs 
in Thätigkeit zu treten haben, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens 
in Kenntniß zu setzen, sowie die gewählten Hülfsschöffen von ihrer Wahl unter ebendem- 
selben Hinweis vorläufig zu benachrichtigen. 
S. 6. 
Die von dem Präsidenten des Landgerichts nach §. 89 Abs. 2 des Reichs-Gerichts- 
verfassungsgesetzes zu bestimmende Sitzung soll in der ersten Hälfte des Monats 
Dezember jeden Jahres stattfinden. 
Stuttgart, den 16. Juni 1880. Faber. 
Anlage. 
Pertheilung der für jedes SIchwurgericht erforderlichen Zahl von Geschworenen auf 
die einzelnen Amtsgerichtsbezirke. 
  
  
  
  
  
  
  
Schwur- Zahl derchwur- Zahl der 
gerichts- Amtsgerichtsbezirk. Geschwo-Lerichts- Amtsgerichtsbezirk. Geschwo- 
bezirk. renen. bezirk. renen. 
I. Stuttgart. 1) Böblingen 14II. Heilbronn.]) 1) Backnagg .·. 23 
2) Cannstatt . .. 22 2) Besigheim . .. 20 
3) Eßlinggen 21 3) Brackenheim .. 18 
4) Leonberg. . .. 16 4) Heilbron 40 
5) Ludwigsburg 23 5) Marbach. . .. 21 
6) Stuttgart, Stadt. 70 6) Maulbron 18 
7) Stuttgart, UAmt. 20 7) Reckarfluaum 24 
8) Waiblingen 14 8) Baihinggen 17 
9) Weinsberg . .. 19 
  
  
  
  
 
	        
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