Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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trachtet, welche in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember in den betreffenden 
Gemeindebezirken sich aufhalten. 
Die während dieser Nacht auf Reisen oder sonst unterwegs befindlichen Personen 
werden da als anwesend verzeichnet, wo sie am Vormittag des 1. Dezember anlangen. 
Die Personen, welche sich an Bord von solchen Schiffen aufhalten, die im Gebiet 
eines der Bundesstaaten verweilen, werden der ortsanwesenden Bevölkerung desselben 
hinzugerechnet. Befinden sich die Schiffe auf der Fahrt, so ist nach der Bestimmung 
des vorangehenden Absatzes zu verfahren. 
Für die Zählung der in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember Gebo- 
renen und Gestorbenen ist die Mitternachtsstunde entscheidend, so daß die vor zwölf Uhr 
Geborenen und die nach zwölf Uhr Gestorbenen als Ortsanwesende zu behandeln sind. 
Es wird thunlichst darauf Bedacht genommen werden, daß Veranstaltungen, welche 
den Stand der ortsanwesenden Bevölkerung vorübergehend wesentlich verändern können, 
wie öffentliche Versammlungen und Feste, Jahrmärkte, Truppendislokationen u. s. w., 
zur Zeit der Zählung nicht stattfinden. 
8. 3. 
Von jeder ortsanwesenden Person soll am 1. Dezember 1880 aufgenommen werden: 
der Name, 
die Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand, 
das Geschlecht, 
der Geburtstag und das Geburtsjahr, 
der Geburtsort und das Geburtsland, 
das Religionsbekenntniß, 
der Familienstand, 
der Stand, Beruf oder Erwerbszweig; mit besonderer Erwähnung, ob der Be- 
fragte im aktiven Militärdienst steht, 
die Staatsangehörigkeit, 
der Wohnort (für vorübergehend Anwesende). 
In gleicher Weise, jedoch unter Ersatz des Wohnorts durch den Aufenthaltsort, sind 
diejenigen Personen zu verzeichnen, welche zur Zählungszeit aus der Haushaltung, der 
sie als Mitglieder angehören, abwesend sind.
	        
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