164
trachtet, welche in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember in den betreffenden
Gemeindebezirken sich aufhalten.
Die während dieser Nacht auf Reisen oder sonst unterwegs befindlichen Personen
werden da als anwesend verzeichnet, wo sie am Vormittag des 1. Dezember anlangen.
Die Personen, welche sich an Bord von solchen Schiffen aufhalten, die im Gebiet
eines der Bundesstaaten verweilen, werden der ortsanwesenden Bevölkerung desselben
hinzugerechnet. Befinden sich die Schiffe auf der Fahrt, so ist nach der Bestimmung
des vorangehenden Absatzes zu verfahren.
Für die Zählung der in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember Gebo-
renen und Gestorbenen ist die Mitternachtsstunde entscheidend, so daß die vor zwölf Uhr
Geborenen und die nach zwölf Uhr Gestorbenen als Ortsanwesende zu behandeln sind.
Es wird thunlichst darauf Bedacht genommen werden, daß Veranstaltungen, welche
den Stand der ortsanwesenden Bevölkerung vorübergehend wesentlich verändern können,
wie öffentliche Versammlungen und Feste, Jahrmärkte, Truppendislokationen u. s. w.,
zur Zeit der Zählung nicht stattfinden.
8. 3.
Von jeder ortsanwesenden Person soll am 1. Dezember 1880 aufgenommen werden:
der Name,
die Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand,
das Geschlecht,
der Geburtstag und das Geburtsjahr,
der Geburtsort und das Geburtsland,
das Religionsbekenntniß,
der Familienstand,
der Stand, Beruf oder Erwerbszweig; mit besonderer Erwähnung, ob der Be-
fragte im aktiven Militärdienst steht,
die Staatsangehörigkeit,
der Wohnort (für vorübergehend Anwesende).
In gleicher Weise, jedoch unter Ersatz des Wohnorts durch den Aufenthaltsort, sind
diejenigen Personen zu verzeichnen, welche zur Zählungszeit aus der Haushaltung, der
sie als Mitglieder angehören, abwesend sind.