Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Die Zählung soll in abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) und unter Leitung der 
Lokalbehörden, soweit thunlich mittelst besonderer Zählungskommissionen (s. 8. 11) und 
unter möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler, vorgenommen werden. 
Kleine Gemeinden von nicht mehr als siebenzig Haushaltungen bilden für sich einen 
Zählbezirk. Jede größere Gemeinde ist zum Zweck der thunlichst sicheren und raschen 
Vornahme der Zählung in bestimmt abgegrenzte Zählbezirke von 50 bis höchstens 70 Haus- 
haltungen einzutheilen. Aus einzelnen Parzellen können besondere Zählbezirke gebildet, 
oder es können auch, wo es angeht, mehrere Parzellen zu einem Zählbezirk vereinigt wer- 
den. Dagegen sollen Theile einer und derselben Parzelle nicht mit anderen Parzellen oder 
mit Theilen anderer Parzellen zu besonderen Zählbezirken verbunden werden. Aus grö- 
ßeren Anstalten (Kasernen, Heilanstalten, Strafanstalten) können, wo es für zweckmäßig 
gehalten wird, selbständige Zählbezirke gebildet werden. 
Die Eintheilung der Gemeinden in Zählbezirke durch die Lokalbehörden, eventuell 
unter Mitwirkung der Zählungskommissionen, muß bis zum 25. November beendigt sein. 
Für jeden Zählbezirk wird durch die Lokalbehörde, eventuell durch den Vorstand der 
Zählungskommission, ein Zähler (s. §. 12) aufgestellt. Als Zähler sind überall nur 
wirklich zuverlässige und möglichst ortskundige Personen zu wählen. Wo sich, aus In- 
teresse für die Sache, befähigte Privatpersonen zu Uebernahme der Zähler-Funktion an- 
bieten würden, sind dieselben als freiwillige Zähler zu verwenden, andernfalls aber die 
erforderlichen Zähler auf Kosten der Gemeinde zu bestellen. Es empfiehlt sich, daß na- 
mentlich auch die Mitglieder der Zählungskommission an dem Zählungsgeschäft als frei- 
willige Zähler theilnehmen. 
S. 8. 
Die Austheilung der Zählungsformulare hat der Zähler in seinem Bezirk in der 
Zeit vom 25. bis 30. November von Haus zu Haus vorzunehmen. Die Zählungsfor- 
mulare sind unmittelbar in jede Haushaltung, wo möglich an das Familienhaupt selbst, 
ferner an jede einzeln lebende selbständige Person abzugeben. 
Am Vormittag des 1. Dezembers haben die Haushaltungsvorstände, sowie die den- 
selben gleich zu achtenden einzeln lebenden selbständigen Personen, dann die Vorsteher oder 
Verwalter von Anstalten für gemeinschaftlichen Aufenthalt (Kasernen, Erziehungs-, Ver- 
sorgungs-, Kranken-, Straf-Anstalten) oder geeignete Vertreter dieser Personen die Zäh- 
lungsformulare auszufüllen. Hiebei sollen die Zähler, wo es erforderlich würde, mit
	        
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