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8. 12.
Durch die Zählungskommissionen sind die Zähler (§. 7 Abs. 5) vor Beginn des
Aufnahmegeschäfts in ihre Funktionen einzuweisen und für die richtige Besorgung der-
selben verantwortlich zu machen.
Zu diesem Zweck dient die besondere Instruktion für die Zähler, welche jedem der-
selben zuzustellen ist. «
Ueber die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten (§. 8) führt je-
der Zähler eine Controlliste in Form eines Notizbuchs.
8. 13.
Die Zählungsergebnisse der einzelnen Gemeinden werden durch die Zählungskom-
missionen in den Gemeindelisten zusammengestellt.
Jeder Zählbezirk und, damit übereinstimmend, die Controlliste des betreffenden
Zählers erhalten eine fortlaufende Litera, jede Zählungsliste ferner eine fortlaufende
Nummer, welche der Controle wegen (§. 9 Abs. 1) schon vor der Abgabe an die Zähler
in der Gemeindeliste vorzumerken ist.
Wo eine Gemeinde aus mehreren Parzellen besteht, müssen die Zählungsergebnisse
schon parzellenweise ersichtlich gemacht werden. In der Gemeindeliste sind daher die
Zählungslisten nach Parzellen in der Reihenfolge, wie die einzelnen Parzellen im Staats-
handbuch aufgeführt sind, so vorzumerken, daß die Ergebnisse zuerst für jede einzelne
Parzelle und hernach für die Gemeinde im Ganzen summirt werden können.
Für etwa nothwendig werdende Einschaltungen und Nachträge, welche sich erst bei
der Aufnahme selbst ergeben werden, ist in der Gemeindeliste Raum zu lassen. Auch
sollen zu dem gleichen Zweck die Zähler weitere Zählungsformulare mit offenen Num-
mern ausgefolgt erhalten. Würden bei der Einsammlung der Zählungslisten einzelne
Nummern sich als ausfallend erweisen, so ist solches, unter Angabe der Ursache, in der
Controlliste des Zählers, wie später in der Gemeindeliste besonders zu bemerken.
Nach Beendigung des Zählgeschäfts durch die Zähler (§. 8 Abs. 3) und nach er-
folgter Prüfung der von den letzteren mit den Controllisten übergebenen Zählungsformu-
lare (§. 9) sind die Angaben der Zählungslisten je unter den vorausbemerkten, bezieh-
ungsweise unter neuen Nummern in die Gemeindelisten zu übertragen und zu summiren.