Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Die in den letzteren gleichfalls zu berücksichtigende Zahl der bewohnten Gebäude und 
sonstigen Aufenthaltsorte ergibt sich aus den Controllisten der Zähler. 
Die summirten Gemeindelisten mit sämmtlichen bei den Zählungskommissionen ge- 
sammelten und geprüften Zählungspapieren der Zähler sind spätestens bis zum 20. Ja- 
nuar 1881 an das Oberamt einzusenden. 
S. 14. 
Die Oberämter haben die Zusammenstellungen in den Gemeindelisten nachzurechnen 
und die Ergebnisse nochmals zu prüfen, namentlich solche auch mit denen der letztvor- 
angegangenen Zählung zu vergleichen, damit im Fall eines auffallend erscheinenden Zu- 
wachses, Rückgangs oder Stillstands der Bevölkerung sofort der Grund erforscht und, 
wenn sich hiebei ein Fehler herausstellen sollte, dessen Berichtigung rechtzeitig eingeleitet 
werden kann. 
Die Ergebnisse der Gemeindelisten sind darauf nach Parzellen und Gemeinden streng 
in der Reihenfolge des Staatshandbuchs in die Oberamtsliste einzutragen. 
Die Oberamstslisten endlich haben die Oberämter unter Beischluß der Gemeindelisten 
mit einer Aeußerung über den Vergleich mit den Ergebnissen der Volkszählung von 1875 
spätestens bis zum 20. Februar 1881 an das statistisch-topographische Bureau einzusenden, 
welch letzteres wieder verpflichtet ist, sobald als möglich, spätestens aber bis zum 
1. Mai 1881, die ersten Mittheilungen über das Resultat der Volkszählung vom 1. De- 
zember 1880 im Königreich Württemberg an das Kaiserliche Statistische Amt in Berlin 
gelangen zu lassen. 
Aus den Oberamtslisten und Gemeindelisten wird das statistisch-topographische Bu- 
reau sodann auch einen Theil der nach §. 3 bestimmten weiteren bevölkerungsstatistischen 
Angaben für die hierüber aufzustellenden Uebersichten noch zu entnehmen im Stande sein, 
wogegen es bei anderen eines Zurückgehens auf das Urmaterial der Zählungslisten be- 
darf. Diese Zählungslisten (§. 10) sind daher gemeindeweise geordnet bei den Ober- 
ämtern sorgfältig aufzubewahren, bis dieselben durch das statistisch-topographische Bureau 
werden einverlangt werden. 
S. 15. 
Die Formulare der Zählungslisten (§. 10), Zählerkontrollisten und Notizbücher 
(§. 12 Abs. 3), der Gemeinde= und Oberamtslisten (§§. 13 und 14), desgleichen die In- 
struktion für die Zähler (§. 12 Abs. 2) sind in der Hauptsache dieselben geblieben, wie
	        
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