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4) Die gegenseitige Mittheilung der Civilstandsurkunden über die auf dem Bodensee
vorgekommenen Geburts= und Sterbefälle richtet sich nach den unter den Uferstaaten
dießfalls bestehenden oder noch zu treffenden allgemeinen Verabredungen.
Vorstehendes wird hiedurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 21. Juni 1880.
Mittnacht.
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den Bandels- und Boll-
vertrag mit Oesterreich-Ungarn. Vom 21. Juni 1880.
Im Nachstehenden wird die Uebereinkunft zwischen Deutschland und Oesterreich-
Ungarn wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen vom 11. Aprik d. J.
zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 21. Juni 1880.
" Für den Staatsminister des Innern: 6
Bätz ner. Renner.
Uebereinkunft
zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn wegen weiterer provisorischer Regelung der Handels-
beziehungen. Vom 11. April 1880.
Die Kaiserlich deutsche Regierung und die Kaiserlich und Königlich österreichisch-
ungarische Regierung haben mit Rücksicht darauf, daß die zwischen ihnen zum Zwecke
der Vereinbarung eines neuen Handels= und Zollvertrages eingeleiteten Verhandlungen
bisher noch nicht zum Abschluß geführt werden konnten und eine endgültige Verständigung
auch für die nächste Zeit nicht in Aussicht nehmen lassen, zum Zwecke einer weiteren
provisorischen Regelung der Handels= und Verkehrsbeziehungen zwischen beiden Reichen
nachstehende Uebereinkunft getroffen:
Artikel I.
Der Handelsvertrag vom 16. Dezember 1878 soll nebst dem dazu gehörigen Schluß-
protokoll für die Zeit vom 30. Juni 1880 bis 30. Juni 1881 mit folgenden Maßgaben
in Wirksamkeit bleiben:
1) Die durch die Erklärung vom 31. Dezember 1879 außer Kraft gesetzten Bestim-
mungen im Artikel 6 des Vertrages, dann im Schlußprotokoll zu diesem Artikel Litt. A.