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Stelle als Amtsverweser oder sonst in jederzeit widerruflicher Weise übertragen
ist, sowie mit Ausnahme der Postpraktikanten, Bauführer, Baupraktikanten und
der Güterabfertigungs-, Stations= und Telegraphengehilfen, für welche die Ver-
pflichtung zu vorgängiger Heirathsanzeige bestehen bleibt.
3) Im Departement des Innern:
die Schleußen-, Fluß= und Straßenwärter,
die Floßaufseher am Neckar und an der Kinzig,
die Hilfsschreiber,
die für einzelne Straßenbauten verwendeten Bauführer,
die Aerzte und Wundärzte an den Arbeitshäusern,
die Organisten und Meßner an den Staats-Irrenanstalten,
die bei der Centralstelle für die Landwirthschaft mit ständigem Gehalte aufgestellten
speziellen Sachverständigen, deren Dienstleistung eine Nebenbeschäftigung bildet;
bei der Centralstelle für Gewerbe und Handel:
die Assistenten des chemischen Laboratoriums und des Zeichensaals,
die Beamten des Musterlagers, der Bibliothekdiener, der Modelleur,
der Statistiker, die Hilfspersonen beim Centraleichungsamt, ferner
die Weblehrer, Zeichenlehrer und Webmeister an den Webschulen.
4) Im Departement des Kirchen= und Schulweseus:
die Privatdozenten,
die Hilfsschreiber;
bei der Universität:
der Hilfsarbeiter an der Bibliothek, die Assistenten an den chemischen Labora-
torien und am zoologischen Institut, der Organist beim Prediger-Institut,
der Pedellgehilfe, der Musikdiener, der Badaufseher;
bei den höheren theologischen Seminarien:
die Aerzte;
bei der Thierarzneischule:
der Kassier, die Stallwärter (Krankenwärter, Hausknecht)
bei der polytechnischen Schule:
die Assistenten der Ingenieur= und Maschinenbau-Fachschulen,
die zweiten Assistenten für praktische Geometrie und an den Laboratorien;