Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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D. Ausfahrt ist frei. 
a. Für das durchgehende Geleis (Hauptgeleis) 
bei Dunkelheit: 
Die obere Signallaterne am 
Telegraphenmaste zeigt nach Innen 
(dem Bahnhofe zugekehrt) weißes 
Licht und nach Außen ist dieselbe 
geblendet. (Die andere Signal- 
laterne zeigt kein Licht.) 
bei Tage: 
Der obere Telegraphenarm 
muß schräg rechts nach oben ge- 
richtet sein (unter einem Winkel 
von etwa 450). 
  
   
b. Für das abzweigende Geleis (Ablenkung) 
bei Dunkelheit: 
Beide Signallaternen am Te- 
bei Tage: 
Beide Telegraphenarme müs- 
sen schräg rechts nach oben gerichtet legraphenmaste zeigen nach Innen 
sein (unter einem Winkel von etwa (dem Bahnhofe zugekehrt) weißes 
4500. 7 Licht und nach Außen sind dieselben 
geblendet. 
  
  
  
  
  
  
Die Herstellung hiervon abweichender Signale am Telegraphenmast für die Einfahrt oder 
die Ausfahrt ist nur mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde unter Zustimmung des 
Reichs-Eisenbahn-Amtes im Einzelfalle zulässig. 
III. 
Die Bestimmungen unter I und II treten mit dem 1. Oktober 1880 in Kraft. 
Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der durch vorstehende Bestimmungen an- 
geordneten Signalvorrichtungen ohne besondere Schwierigkeiten bis zum vorgedachten Termin 
nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der betreffenden Landesregierung mit 
Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amtes angemessene Fristen bewilligt werden. 
Die von den Aufsichtsbehörden oder Eisenbahn-Verwaltungen erlassenen Ausführungsbe- 
stimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
Berlin, den 20. Juni 1880. Der Reichskanzler. 
v. Bismarck.
	        
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