Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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vom 10. September 1880 Nr. 37 Ziffer 3 verkündigt worden ist, wird dieselbe durch 
nachfolgenden Abdruck zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 18. September 1880. 
Für den Staatsminister des Innern: Der Kriegsminister: 
Jäger. Wundt. 
Auf Ihren Bericht vom 16. d. M. will Ich den beifolgenden Ergänzungen und Aenderungen 
der Wehrordnung vom 28. September 1875 hierdurch Meine Genehmigung ertheilen. 
Schloß Babelsberg, den 31. August 1880. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
Ergänzungen und Renderungen der Wehrordnung vom 28. September 1875. 
Erster Theil. 
Ersatzordnung. 
Unter Abkürzungen ist am Schluß hinzuzufügen: 
N. z. R.M.B. Gesetz, betreffend Ergänzungen und Aenderungen des 
Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Maij 1874 (vom 6. Mai 1880). 
§. 11.85 ist zu streichen und dafür zu setzen: « 
Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr erfolgt bei den nächsten auf 
Erfüllung der Dienstzeit im stehenden Heere folgenden Frühjahrs-Kontrolversamm- 
ungen. 
Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit im stehenden Heere in der 
Periode vom 1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht, werden bei den 
Herbst-Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres zur Landwehr versetzt. 
R.M. G. §. 62. N. z. R.M. G. Art. I. 8. 4. 
§. 12., ist zu streichen und dafür zu setzen: 
Die Entlassung aus der Landwehr erfolgt bei den nächsten auf Erfüllung der 
Dienstzeit folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen. 
Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Periode vom 1. April 
bis zum 30. September ihr Ende erreicht, werden bei den Herbst-Kontrolversamm- 
lungen des betreffenden Jahres aus der Landwehr entlassen. 
R.M. G. §. 62. N. z. R.M. G. Art. I. F. 4. 
§. 13.4 ist zu streichen und dafür zu setzen: 
Die Dienstpflicht in der 1. Klasse dauert für diejenigen Ersatz-Reservisten, 
welche zu Uebungen nicht herangezogen worden sind, 5 Jahre, von dem 1. Oktober 
des Jahres an gerechnet, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erfolgt 
ist. Nach Ablauf der 5 Jahre werden diese Mannschaften in die 2. Klasse der 
Ersatz-Reserve versetzt.
	        
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