Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Ersatz-Reservisten, welche geübt haben, verbleiben während der Gesammtdauer 
ihrer Ersah-ReservePflicht in der Ersatz-Reserve 1. Klasse. 
R.M. G. §. 23. N. z. R.M.G. Art. 1. §. 3. 1. 
§. 13.5 ist vom 2. Satz ab zu streichen und dafür zu setzen: 
2c. 
Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß unter 
Anrechnung derjenigen Ersatz-Reservisten, welche in Erfüllung ihrer längeren Ersatz- 
Reserve-Pflicht (§. 13.4) älteren Jahrgängen der Ersatz-Reserve 1. Klasse angehören, 
mit 5 Fohrgängen der Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird. 
.M. G. F. 24. 
Dieser Bedarf ist unter Zuschlag von 25 00 in erster Reihe durch die in den 
Ersatzbezirken (. 1.:) als übungspflichtig auszuwählenden Ersatz-Reservisten zu 
decken (§. 38.4). Der Rest wird auf die Infanterie-Brigade= und Aushebungs- 
Bezirke nach demselben Verhältniß und von denselben Behörden wie der Re- 
krutenbedarf vertheilt (6. 52, 53 und 54). 
§. 13.s ist im Alinea 1 statt „zum aktiven Dienst"“ zu setzen: 
2c. „bei Mobilmachungen oder zur Bildung von Ersatz-Truppentheilen“. 
§. 29.2 ist zu seten hinter „Waffe beträgt"“: 
„soweit die Aushebung (§. 42) und der freiwillige Eintritt in Betracht kommt."“ 
und hinter Werft-Divesionen 
„und die Ersatz-Reserve“. 
§. 38.8 ist zu streichen, dafür zu setzen: 
4. Aus den wegen hoher Loosnummer oder wegen geringer körperlicher Fehler der 
Ersatz-Reserve 1. Klasse zu überweisenden Mannschaften sind nach Maßgabe des 
festgestellten Bedarfs die Uebungspflichtigen auszuwählen. 
Zunächst sind die Freigeloosten nach der Reihenfolge ihrer Loosnummer 
Fannn. sodann diejenigen Mannschaften, welche wegen geringer körperlicher 
  
ehler an die Ersatz-Reserve 1. Klasse überwiesen werden, nach Maßgabe des 
ebensalters und der besseren Dienstbrauchbarkeit. 
5. Mannschaften, welche auf Grund der Ordination oder der Priesterweihe dem geist- 
lichen Stande angehören, dürfen als übungspflichtig nicht ausgewählt werden. 
N. z. R.M. G. Art. 1. §. 3.: und 2. 
Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf Volksschullehrer und Kandi- 
daten des Volksschulamts, welche ihre Befähigung für das Schulamt in vorschrifts- 
mäßiger Prüfung nachgewiesen haben. 
6. Die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve 1. Klasse erfolgt durch Ertheilung eines 
  
  
S. 
Ersatz-Reserve-Scheins I oder eines Ersatz-Reserve-Passes. % 
§. 49.2 ist unter „Vorstellungsliste B“ zu streichen: 
„0) wegen Mindermaß (unter 1 m 57 cm) (§. 29.2)“; 
unter „Vorstellungsliste D“ hinter „c wegen geringer körperlicher Fehler“ zu setzen: 
„(auch Mindermaß bei sonstiger Tauglichkeit)"“. 
§. 49. 8 Alinea 2 ist vor „F. d“ einzuschalten: 
„D. a und“. 
§. 49.#4 ist statt „zum Eintritt“ zu setzen: 
„zur Aushebung“. 
§. 50 ist hinzuzufügen: 
d.
	        
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