Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Schema 3 ist das zweite und dritte Alinea zu streichen und dafür zu setzen: 
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10. 
II. 
Inhaber tritt mit der Aushändigung dieses Scheines in die Kontrole der .. .. Land- 
wehr-Kompagnie des Landwehr-Bezirks-Kommands ... 
Er ist verpflichtet, sich innerhalb 8 Tage nach erfolgter Aushändigung dieses 
Scheines bei dem Landwehr-Bezirks-Feldweben anzumelden. 
Jede Wohnungsveränderung innerhalb des Landwehr-Kompagnie-Bezirks hat er dem 
Bezirks-Feldwebel innerhalb 14 Tage anzuzeigen. Bei Verlegung des Aufenthalts in 
einen andern Landwehr-Kompagnie-Bezirk muß er sich vor dem Verziehen beim Bezirks- 
Feldwebel des bisherigen Aufenthaltsortes ab= und spätestens nach 14 Tagen beim 
Bezirks-Feldwebel des neuen Aufenthaltsortes anmelden. 
Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthaltsortes oder 
der Wohnung innerhalb 48 Stunden zu melden. 
Wer ins Ausland verzieht, bleibt in der Kontrole derjenigen Landwehr-Kompagnie, 
welche bei der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve die Kontrole zu übernehmen hatte. 
Jede Meldung kann mündlich oder schriftlich geschehen; in beiden Fällen ist dieser 
Schein dem Bezirks-Feldwebel vorzulegen. Wer sich schriftlich meldet, hat auf die 
Adresse „Militaria“ zu schreiben und den Brief offen oder unter dem Siegel der Orts- 
Polizei-Behörde einzusenden. Nur solche Briefe sind innerhalb des Deutschen Reichs 
portofrei. Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen. 
Die Meldung wird auf diesem Schein vermerkt. Ist derselbe zufällig nicht vorhanden, 
so hat die Meldung dennoch zu geschehen und wird dann eine besondere Bescheinigung 
hierüber ertheilt. Nur wenn die Meldung auf diesem Schein notirt oder eine besondere 
Bescheinigung über dieselbe vorhanden ist, gilt sie als erfolgt. 
  
.Inhaber kann ungehindert verreisen, hat jedoch geeignete Vorkehrung zu treffen, daß 
ihm eine etwaige Gestellungs-Ordre jeder Zeit zugehen kann. 
Vor Antritt einer Wanderschaft ist dem Bezirks-Feldwebel Meldung zu erstatten. 
Während der Wanderschaft finden weitere Meldungen nicht statt. Tritt der Ersatz- 
Reservist jedoch in feste Arbeit an einem Ort, so hat er sich beim Landwehr-Bezirks- 
Feldwebel dieses Orts, und wenn der Ort außerhalb Deutschlands liegt, bei demjenigen 
Landwehr-Bezirks-Feldwebel zu melden, in dessen Kontrole er bei seiner Ueberweisung 
zur Ersatz-Reserve trat. 
Wer sich der Kontrole entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit 
  
Lost bis zu acht Tagen bestraft. Außerdem kann derselbe unter Verlängerung seiner 
ienstpflicht in der Ersatz-Reserve erster Klasse in den nächst jüngeren Jahrgang ver- 
setzt werden. Dauert die Kontrol-Entziehung zwei Jahre und darüber, so wird er 
zusfprechend weiter zurückversetzt, jedoch niemals über das vollendete 31. Lebensjahr 
inaus. 
. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben sich die im Auslande befindlichen 
Ersatz-Reservisten erster Klasse unverzüglich in das Inland zurückzubegeben, sofern sie 
nicht von dieser Verpflichtung ausdrücklich befreit worden sind. Die erfolgte Rückkehr 
ist dem Bezirks-Feldwebel sofort zu melden. " 
Bei Mobilmachungen und bei beginnender Bildung von Ersatz-Truppentheilen müssen 
die Ersatz-Reservisten erster Klasse der Einberufung sofort Folge leisten. Für den 
Fall der Zuwiderhandlung werden sie nach dem Militär-Strafgesetz bestraft. 
Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung für das laufende Jahr sind vor Be- 
ginn des Ersatz-Geschäfts bei dem Vorstande des Ortes oder der Gemeinde anzubringen.
	        
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