Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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b. Realschulen erster Ordnung. 
1. Großherzogthum Hessen. II. Freie Hausestadt Bremen. 
Die Realschule I. Ordnung zu Gießen. Die Realschule zu Bremerhaven (bisher Real- 
6 schule II. Ordnung B. b. X. 8 ebenda). 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse zur 
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
a. Vrogymnasien. 
I. Königreich Preußen. II. Großherzogthum Baden. 
Provinz Hannovber. 1 Das Progymnasium zu Durlach. 
*) Das Progymnasium zu Geestemünde. 
(b. Realschulen zweiter Ordnung.) 
c. Höhere Bürgerschulen, welche den Realschuken erster Ordnung in den entsprechenden 
Jahreskursen gleichgestellt sind. 
I. Königreich Preußen. . ll. Fürstenthum Lippe. 
Provinz Ostpreußen. Die Nealklassen des Gymnasiums zu Detmold 
1. Die höhere Bürgerschule zu Osterode. (bisher unter C. a. aa. XII. ebenda). 
Provinz Hannover. III. Elsaß-Lothringen. 
2. Die höhere Bürgerschule zu Duderstadt. Das Real-Progymnasium zu Pfalzburg. 
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der 
wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
a. Oeffentliche. 
aa. Höhere Bürgerschulen, welche nicht zu denjenigen unter B. c. gehören. 
I. Königreich Preußen. Provinz Westfalen. 
Provinz Schlesien. 2. Die höhere Bürgerschule (Gewerbeschule) zu 
agen. 
1. Die höhere Bürgerschule (Gewerbeschule) zu vas 
Breslau (hisher unter D. I. 4 ebenda). Provinz Hessen-Nassau. 
3. Die höhere Bürgerschule (Gewerbeschule) zu 
Cassel (bisher unter D. l. 13. ebenda). 
  
*) Diese Anstalt ist befugt, gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilli- 
gen Militärdienst auch ihren von der Theilnahme am Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten Schü- 
lern zu ertheilen, insofern letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersatzunterrichte regelmäßig theilge, 
nommen und entweder die erste Klasse (Sekunda) absolvirt oder nach mindestens einjährigem Besuche derselben auf 
Grund einer besonderen Prüfung ein Zeugniß des Lehrerkollegiums über genügende Aneignung des entsprechenden 
Lehrpensums erhalten haben. 
) Die mit einem # bezeichneten höheren Bürgerschulen haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein.
	        
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