Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

221 
W 24. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
  
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 17. Dezember 1880. 
Inhalt. 
Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Vollziehung der zeitigen Zuchthausstrafe. Vom 19. November 1880. 
— Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 
1881. Vom 22. November 1880. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend das Maß- 
und Gewichtswesen. Vom 3. Dezember 1880. 
  
  
Verfügung des Iustizministeriums, betreffend die Vollziehung der zeitigen Zuchthausstrafe. 
Vom 19. November 1880. 
In Abänderung des §. 1, Ziffer 1 der Verfügung vom 28. Dezember 1871, betref- 
fend die Vollziehung der Freiheitsstrafen vom 1. Januar 1872 ab (Regierungsblatt S.421), 
wird mit Höchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs verfügt: 
Alle zu zeitiger Zuchthausstrafe verurtheilten Männer, deren Strafe nicht in dem 
Zellengefängnisse zu vollziehen ist, sind bis auf weitere, von dem Strafanstalten-Colle- 
gium zu treffende, Anordnung in das Zuchthaus zu Ludwigsburg einzuliefern, woselbst 
sie ihre Strafe zu verbüßen haben. 
Stuttgart, den 19. November 1880. Faber. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das 
Jahr 1881. Vom 22. November 1880. 
Nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen 
Brandversicherungsanstalt vom 14. März 1853 Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 (Reg. Blatt
	        
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