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a. Einfache Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale (Schnellwaagen, römische
Waagen u. s. w.)
b. Zusammengesetzte Balken= oder Brückenwaagen mit Laufgewicht und
Skale.
Bei den unter §. 2 II und Illb aufgeführten Waagengattungen sind auch gemischte Einrichtungen
zulässig, bei welchen ein Theil der Last durch Gewichtsstücke, die an einem nicht veränderlichen
Hebelarm wirken, der andere Theil der Last durch eine Laufgewichts-Einrichtung aufgewogen
und ermittelt wird (siehe §. 5 Ziff. 15).
Waagen dieser Art sind bezüglich der Fehlergrenzen (C. 6) und der Gebührenerhebung entweder
als ungleicharmige Waagen (§. 2 II) oder als Laufgewichts-Waagen (§. 2 III) zu behandeln,
je nachdem derjenige Theil der größten zulässigen Last, welcher von den Laufgewichts-Skalen angegeben
werden kann, kleiner oder größer ist, als der übrig bleibende Theil der größten zulässigen
Last, und sie sind demgemäß im ersteren Falle als „ungleicharmige Waagen (ungleicharmige
Balkenwaagen oder Brückenwaagen) mit Hülfs-Laufgewicht und -Skale“, im leteren Falle als
„zusammengesetzte Balkenwaagen oder Brückenwaagen mit Laufgewicht und Skale nebst Hülfs-Gewichtsschale“
zu bezeichnen.
Bei denjenigen Waagen, bei welchen sich die Last hängend unterhalb der tragenden Schneide
befindet, darf die Aufhängung der Last niemals unmittelbar an der betreffenden Pfanne erfolgen,
sondern nur mittels eines Zwischengehänges mit Ringen und Haken oder dergl. so ausgeführt sein,
aß keinesfalls Schwingungen des Lastgehänges unmittelbar um die Schneide stattfinden können.
Jede Brückenwaage (§. 2 II b und IIIb) soll mit einer Arretirvorrichtung an dem Haupthebel
und jede fest fundamentirte Brückenwaage soll außerdem mit einer Abstellvorrichtung verehen
sein, durch welche das Hebelsystem der Waage vor den beim Aufbringen der Lasten stattindenden
Stößen bewahrt wird.
§. 3.
Eleicharmige Waagen.
1. Die beiden Arme einer gleicharmigen Balkenwaage dieser Gattung (F. 2 I a) dürfen ersichtliche
Verschiedenheiten der Gestalt nicht zeigen, und der Waagebalken soll in der Einspielungslage
für sich im Gleichgewicht sein.
2. Falls die Balken (F. 2 I a) sich an den Enden bogen= oder gabelförmig verzweigen, darf
die Länge der Mittelschneide des Balkens nicht weniger betragen als 0# des Abstandes zwischen
den von jenen Zweigen getragenen, zu einander gehörigen Theilen jeder Endachse. Außerdem
soll bei einer solchen Einrichtung des Balkens eine Schutzeinrichtung an der Aufhängung der
Schalen angebracht sein, welche eine Anlehnung der zu wägenden Gegenstände an die Zweige
des Waagebalkens unter allen bei der Anwendung denkbaren Umständen verhindert.
3. Alle gleicharmigen Waagen (§F. 2 Ià und b) dürfen an den Schalen mit Tarirvorrichtungen
versehen sein, durch welche sich das unter Umständen veränderliche Gewicht der Schalen
oder Gehänge so ausgleichen läßt, daß dadurch die Waage im unbelasteten Zustande zum Einspielen
gebracht werden kann; doch sollen diese Einrichtungen in regelmäßiger und geordneter
Weise dem Zwecke einer offenkundigen Ausgleichung entsprechend, ausgeführt sein. An den Hebelarmen
gleicharmiger Waagen dürfen sich jedoch keinerlei derartige Ausgleichungsmittel befinden.
S. 4.
Ungleicharmige Waagen.
(Decimal= und Centesimalwaagen.)
1. Zulässig sind nur solche Decimalwaagen, welche mindestens für eine größte Last (F. 1