Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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a.  Einfache  Balkenwaagen  mit  Laufgewicht  und  Skale  (Schnellwaagen,  römische
Waagen  u.  s.  w.)

b.  Zusammengesetzte  Balken=  oder  Brückenwaagen  mit  Laufgewicht  und
Skale.

 

Bei  den  unter  §.  2  II  und  Illb  aufgeführten  Waagengattungen  sind  auch  gemischte  Einrichtungen
  zulässig,  bei  welchen  ein  Theil  der  Last  durch  Gewichtsstücke,  die  an  einem  nicht  veränderlichen
  Hebelarm  wirken,  der  andere  Theil  der  Last  durch  eine  Laufgewichts-Einrichtung  aufgewogen
  und  ermittelt  wird  (siehe  §.  5  Ziff.  15).

Waagen  dieser  Art  sind  bezüglich  der  Fehlergrenzen  (C.  6)  und  der  Gebührenerhebung  entweder
  als  ungleicharmige  Waagen  (§.  2  II)  oder  als  Laufgewichts-Waagen  (§.  2  III)  zu  behandeln,
je  nachdem  derjenige  Theil  der  größten  zulässigen  Last,  welcher  von  den  Laufgewichts-Skalen  angegeben
  werden  kann,  kleiner  oder  größer  ist,  als  der  übrig  bleibende  Theil  der  größten  zulässigen
  Last,  und  sie  sind  demgemäß  im  ersteren  Falle  als  „ungleicharmige  Waagen  (ungleicharmige
Balkenwaagen  oder  Brückenwaagen)  mit  Hülfs-Laufgewicht  und  -Skale“,  im  leteren  Falle  als
„zusammengesetzte  Balkenwaagen  oder  Brückenwaagen  mit  Laufgewicht  und  Skale  nebst  Hülfs-Gewichtsschale“
  zu  bezeichnen.

Bei  denjenigen  Waagen,  bei  welchen  sich  die  Last  hängend  unterhalb  der  tragenden  Schneide
befindet,  darf  die  Aufhängung  der  Last  niemals  unmittelbar  an  der  betreffenden  Pfanne  erfolgen,
sondern  nur  mittels  eines  Zwischengehänges  mit  Ringen  und  Haken  oder  dergl.  so  ausgeführt  sein,
aß  keinesfalls  Schwingungen  des  Lastgehänges  unmittelbar  um  die  Schneide  stattfinden  können.

Jede  Brückenwaage  (§.  2  II  b  und  IIIb)  soll  mit  einer  Arretirvorrichtung  an  dem  Haupthebel
  und  jede  fest  fundamentirte  Brückenwaage  soll  außerdem  mit  einer  Abstellvorrichtung  verehen
  sein,  durch  welche  das  Hebelsystem  der  Waage  vor  den  beim  Aufbringen  der  Lasten  stattindenden
  Stößen  bewahrt  wird.

§.  3.
Eleicharmige  Waagen.

1.  Die  beiden  Arme  einer  gleicharmigen  Balkenwaage  dieser  Gattung  (F.  2  I  a)  dürfen  ersichtliche
  Verschiedenheiten  der  Gestalt  nicht  zeigen,  und  der  Waagebalken  soll  in  der  Einspielungslage
  für  sich  im  Gleichgewicht  sein.

2.  Falls  die  Balken  (F.  2  I  a)  sich  an  den  Enden  bogen=  oder  gabelförmig  verzweigen,  darf
die  Länge  der  Mittelschneide  des  Balkens  nicht  weniger  betragen  als  0#  des  Abstandes  zwischen
den  von  jenen  Zweigen  getragenen,  zu  einander  gehörigen  Theilen  jeder  Endachse.  Außerdem
soll  bei  einer  solchen  Einrichtung  des  Balkens  eine  Schutzeinrichtung  an  der  Aufhängung  der
Schalen  angebracht  sein,  welche  eine  Anlehnung  der  zu  wägenden  Gegenstände  an  die  Zweige
des  Waagebalkens  unter  allen  bei  der  Anwendung  denkbaren  Umständen  verhindert.

3.  Alle  gleicharmigen  Waagen  (§F.  2  Ià  und  b)  dürfen  an  den  Schalen  mit  Tarirvorrichtungen
  versehen  sein,  durch  welche  sich  das  unter  Umständen  veränderliche  Gewicht  der  Schalen
oder  Gehänge  so  ausgleichen  läßt,  daß  dadurch  die  Waage  im  unbelasteten  Zustande  zum  Einspielen
  gebracht  werden  kann;  doch  sollen  diese  Einrichtungen  in  regelmäßiger  und  geordneter
Weise  dem  Zwecke  einer  offenkundigen  Ausgleichung  entsprechend,  ausgeführt  sein.  An  den  Hebelarmen
  gleicharmiger  Waagen  dürfen  sich  jedoch  keinerlei  derartige  Ausgleichungsmittel  befinden.

S.  4.
Ungleicharmige  Waagen.
(Decimal=  und  Centesimalwaagen.)
1.  Zulässig  sind  nur  solche  Decimalwaagen,  welche  mindestens  für  eine  größte  Last  (F.  1